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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach §91,V des Sozialgesetzbuches die Aufgabe, die "zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erforderlichen Richtlinien zu beschließen". Es ist das Gremium, in dem Krankenkassen und Ärzte zusammenarbeiten - die Patientenvertreter haben kein Stimmrecht. In diesem Ausschuss werden die Leistungen des GKV-Katalogs festgelegt. Es sind diejenigen, die ein Kassenarzt abrechnen darf. Ähnliches gilt für den Bereich der Zahnheilkunde. Früher waren hier der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und der Krankenhausausschuss zuständig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (Adresse) ist eine der einflussreichsten Organisationen im deutschen Gesundheitswesen, aber in der Öffentlichkeit bis zu den Diskussionen um die Gesundheitsreform 2004 so gut wie unbekannt. Der Bundesausschuss besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen (AOK), zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Bundesknappschaft. Die neun Vertreter der Ärzte werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die neun Vertreter der Krankenkassen von ihren jeweiligen Spitzenverbänden für jeweils vier Jahre entsandt. Die neuen Patientenvertreter, die seit 2004 ebenfalls in diesem Gremium vertreten sind, haben nur ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht.

Ganz allgemein betrachtet legt der Bundesausschuss fest, welche ärztlichen Leistungen von den Krankenkassen bezahlt werden müssen und welche nicht. Entscheidend ist dabei oft die Aufnahme neuer, moderner (und meist auch sehr teurer Behandlungs- und Operationsmethoden). Nach der Definition der Gesetze umfasst die vertragsärztliche Versorgung und damit die Genehmigungspflicht durch den Bundesausschuss:

  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
  • Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen
  • Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln, Krankentransporten, Krankenhausbehandlung und Behandlung in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Verordnung häuslicher Krankenpflege
  • Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für ihren Lohnfortzahlungsanspruch benötigen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seit 2004 die Aufgaben des Koordinierungsausschusses übernommen, Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen zu geben (137 f SGB V). Neu hinzu gekommen ist außerdem die Aufgabe, Richtlinien zum Katalog der seltenen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen zu beschließen, die in zugelassenen Krankenhäusern ambulant erbracht werden können (§ 116 b SGB V). Darüber hinaus soll das Gremium Empfehlungen zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin abgeben (§137 b SGB V), eine Aufgabe, die bislang die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin (AQS) wahrgenommen hat.

Organisation und Arbeitsweise

Die Entscheidungen des Bundesausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmen beschlossen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Ausschuss-Mitglieder beträgt vier Jahre.

Die Arbeit des Ausschusses ist aufgeteilt zwischen

  • dem Plenum, das die Beschlüsse fasst,
  • den Unterausschüsse, in denen Beschlussempfehlungen vorbereitet werden, und
  • der Geschäftsführung, die für die administrativen Aufgaben zuständig ist.

Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesausschusses führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Der Ausschuss legt die von ihm beschlossenen Richtlinien dem Ministerium vor. Dieses hat das Recht, sie innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden.

Bundesmantelvertrag

Die in Richtlinien herausgegebenen Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses erlangen Gesetzeskraft, wenn der Bundesgesundheitsminister nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Regelungen werden dann automatisch Bestandteil der Verträge der Krankenkassen mit den Beteiligten. In diesem so genannten Bundesmantelvertrag wird die vertragsärztliche Versorgung geregelt, wie sie den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu gewähren ist. Damit besitzt der Gemeinsame Bundesausschuss im Bereich des Gesundheitswesens praktisch gesetzgeberische Kraft. Teil des Bundesmantelvertrages ist auch der "Bewertungsmaßstab-Ärzte", also der Honorarrahmen ärztlicher Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland.

Angesichts immer neuer Behandlungsmethoden und verbesserten Medikamentenforschung bei gleichzeitig knapper werdenden Budgets sind Konflikte programmiert. Immer häufiger geschieht es nämlich, dass ärztliche Leistungen wie Akupunktur oder Mammographie, die im Bewusstsein der Bevölkerung von großem Nutzen sind, vom Bundesausschuss abgelehnt wird. Das bedeutet, dass diese Therapien (oder Arzneimittel) von den Krankenkassen finanziell nicht mehr übernommen werden dürfen. Dieser Konflikt wird sich in den nächsten Jahren auch im Pflegebereich immer weiter verschärfen.

In der Gesundheitswirtschaft: Abkürzung G-BA. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ab Anfang 2004 eingeführtes Spitzengremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern für die gesetzliche Krankenversicherung. Er besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, vier Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Knappschaftlichen Krankenversicherung. Außerdem können an den Sitzungen des Ausschusses bis zu neun Patientenvertreter, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben, teilnehmen. Die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ist in § 140f SGB V geregelt. Die Aufgabe des G-BA ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens. Grundlage für die Arbeit des G-BA ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Dort hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt und damit für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sorgt. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Der G-BA unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der G-BA legt seine Beschlüsse dem BMG vor. Dieses hat das Recht, sie innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden, wobei diese Frist bei Nachfragen seitens des BMG an den G-BA unterbrochen wird. Bei Nichtbeanstandung eines Beschlusses durch das BMG wird dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Mit dieser Kompetenz zur Definition, aber auch zur Einschränkung oder zum Ausschluss von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der G-BA jenseits der gesetzlichen Regelungen ein Machtmonopol zur Definition des therapeutischen und diagnostischen Nutzens, zur medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit und auch zur Rationierung von ärztlichen Leistungen. Die Hierarchie von Entscheidungen im Bereich Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln sieht folgendermaßen aus: • Ausschluss aus dem Erstattungskatalog der GKV • Bei bereits eingestellten Patienten gilt 100%ige Erstattung, bei neu eingestellten Patienten nur mit Ausnahmen (z. B. Unverträglichkeit, zeitlich begrenzt) • Verordnungsfähigkeit auf Zeit, mit oder ohne Einschränkungen • Verordnungsfähigkeit mit Therapiehinweis • Erstattungsfähigkeit ohne Einschränkung Ein weiterer Aspekt bei der Erstattungsfähigkeit liegt bei der Unterscheidung von ambulantem und stationärem Sektor: • Im ambulanten Sektor gilt ein Erlaubnisvorbehalt, d. h. Leistungen werden erst mit entsprechendem Beschluss vom G-BA erstattet • Im stationären Sektor gilt ein Verbotsvorbehalt, d. h. Leistungen werden so lange erstattet, bis der G-BA einen Erstattungsausschluss hierfür ausspricht. Zentrale Inhalte der Mitte 2008 realisierten Neugestaltung der Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind vor allem folgende Punkte (s. Abb. 1): • Einführung eines sektorübergreifenden Beschlussgremiums mit Abschaffung aller sektorspezifischen Beschlussgremien. Das sektorübergreifende Beschlussgremium ist dabei durch folgende Merkmale gekennzeichnet: – Zusammensetzung des nunmehr insgesamt 13 Mitglieder umfassenden G-BA: je zwei Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ein Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Auf der Kassenseite sind fünf Vertreter des dann neu gebildeten Spitzenverbandes vorgesehen. Zudem beraten fünf nach wie vor nicht stimmberechtigte Patientenvertreter mit in den dann öffentlichen Sitzungen. 1 unparteiischer Vorsitzender, 2 weitere unparteiische Mitglieder (jeweils 2 Stellvertreter) – Sämtliche Entscheidungen werden in dieser Besetzung getroffen, unabhängig davon, ob es sich um vertragsärztliche, vertragszahnärztliche, psychotherapeutische oder stationäre Versorgung handelt. – Mehrheitsbeschlüsse, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt – Ehrenamtliche Tätigkeit der von den Selbstverwaltungsorganisationen benannten Mitglieder – Für den unparteiischen Vorsitzenden ist laut Gesetz die Hauptamtlichkeit zwingend vorgeschrieben, für die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder handelt es sich um eine Kann-Regelung. – Benennung der Unparteiischen durch die Selbstverwaltungsorganisationen, bei fehlender Einigung Berufung durch das BMG im Benehmen mit den Selbstverwaltungsorganisationen – Amtszeit: 4 Jahre, eine zweite Amtszeit ist zulässig (gilt für alle Mitglieder im Beschlussgremium) • Einführung von in der Regel sektorübergreifend gestalteten Unterausschüssen • Die unparteiischen Mitglieder übernehmen zusätzlich zum Vorsitz im G-BA den Vorsitz in den Unterausschüssen. • Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorübergreifend zu fassen • Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich. • Die Entscheidungsfindung bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden soll durch die Möglichkeit der Fristsetzung beschleunigt werden. Die konstituierende Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses in seiner neuen Struktur und Zusammensetzung fand am 17. Juli 2008 in Berlin statt. Abb. 1: Der Gemeinsame Bundesausschuss vor und nach der Reform In der Gesundheitswirtschaft: Federal Joint Committee Zum 1. April 2004 bestimmte das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), dass die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (damals Bundesknappschaft) und die Verbände der Ersatzkassen einen Gemeinsamen Bundesausschuss bilden. Der Gemeinsame Bundesausschuss als Selbstverwaltungsgremium mit unterschiedlichen Besetzungen in den einzelnen Versorgungsbereichen ersetzt fünf Vorgänger-Abschlussgremien: den Koordinierungsausschuss, den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, den Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie, den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus. Er bildet Unterausschüsse für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung. Erstmals erhielten ab dem 1. Januar 2004 auch Patienten Mitspracherechte. Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht zurzeit aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Leistungserbringer und neun Vertretern der Krankenkassen. Die Besetzungen wechseln je nach Versorgungsbereich. Außerdem können an den Sitzungen des Ausschusses bis zu neun Patientenvertreter teilnehmen, die Antrags- und mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben. Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sind ehrenamtlich tätig. Seit dem 1. Januar 2007 beinhaltet das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss bleibt nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) auch nach dem 1. April 2007 entgegen den ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers, die Mitglieder des GBA als Hauptamtliche einzusetzen und von den jeweiligen Selbstverwaltungspartnern inhaltlich abzukoppeln, Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung. Das GKV-WSG sieht allerdings eine Strukturveränderung vor. Bis zum 30. September 2008 ist ein sektorenübergreifend besetztes Beschlussgremium zu bilden. Es setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und auf Seiten der Leistungserbringer aus je zwei Vertretern der DKG und der KBV und einem Vertreter der KZBV zusammen. Auf Krankenkassenseite sind fünf Vertreter des neu gebildeten Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vorgesehen. Fünf nicht stimmberechtigte Patientenvertreter beraten in den dann offenen Sitzungen mit. Alle Entscheidungen werden in dieser Besetzung getroffen. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus. Sie übernehmen auch den Vorsitz in den dann ebenfalls sektorenübergreifend arbeitenden Unterausschüssen. Im Mittelpunkt der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen Aufgaben zur Qualitätssicherung. Außerdem verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen,die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeitnicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, z.B. in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel,über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden undArzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen. Mit dem GMG ist das Aufgabenspektrum gegenüber den fünf Vorgängerausschüssen erweitert worden. Unter anderem gibt der Ausschuss auch Empfehlungen zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin ab, erstellt in den Arzneimittel-Richtlinien eine Liste über verordnungsfähige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und legt fest, bei welchen chronischen Erkrankungen die Belastungsgrenze von einem Prozent bei der Härtefallregelung gilt. Der Umfang der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung ist bis zum 30. September 2007 zu regeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. §§ 91, 92, 140 f. SGB V Der Gemeinsame Bundesausschuss im Internet:www.g-ba.de



 
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