Wertpapierrecht

das die Wertpapiere betreffende Recht; geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz, im Scheckgesetz und im Wechselgesetz.

das Recht, welches die Wertpapiere betrifft. Eine zusammenfassende Gesetzesregelung gibt es nur in der Schweiz (Obligationenrecht vom 18.12.1936), nicht in der BRD, wo Gesetze für einzelne Teilgebiete bestehen. Das wichtigste und eingehendste, auch das geschichtlich bedeutsamste Gesetz ist das Wechselgesetz vom 21.6.1933. Daneben gibt es das Scheckgesetz vom 14.8.1933, die §§ 793 ff. BGB über die Inhaberschuldverschreibungen und die §§ 363 ff. HGB über die handelsrechtlichen Orderpapiere. Einzelne Vorschriften finden sich weiter im BGB, AktG usw.

. Das W. ist nicht einheitlich geregelt, sondern auf mehrere Gesetze (BGB, HGB, Wechselgesetz, Scheckgesetz u. a.) verstreut. Wertpapiere sind Urkunden, deren Besitz zur Aus- ubung des in ihnen verbrieften Rechts erforderlich ist. Nach der
Art des verbrieften Rechts unterscheidet man schuldrechtliche Wertpapiere, die eine Forderung verbriefen (z. B. staatliche oder kommunale Schuldverschreibungen, Pfandbriefe einer Hypothekenbank, Wechsel, Scheck), Mitgliedschaftspapiere, die ein Mitgliedschaftsrecht verkörpern (z.B. Aktien), u. sachenrechtliche Wertpapiere, die ein dingliches Recht verbriefen (z. B. Hypothekenbrief, Grundschuldbrief). Man teilt die Wertpapiere ferner nach der Person des Berechtigten u. nach der Art der Übertragung ein in Inhaberpapiere, Namenspapiere (Rektapapiere) u. Orderpapiere. Inhaberpapiere werden auf den jeweiligen Inhaber ausgestellt; Berechtigter aus dem Papier ist daher dessen jeweiliger Eigentümer (z. B. Inhaberschuldverschreibung, Inhaberaktie, Inhaberscheck, Bahnfahrkarte). Das Inhaberpapier wird wie eine bewegliche Sache durch Einigung u. Übergabe nach §§ 929 ff. BGB übertragen. Das Recht aus dem Papier folgt also dem Recht am Papier. Namens- oder Rektapapiere lauten auf den Namen einer bestimmten Person. Nur der namentlich bezeichnete Inhaber oder sein Rechtsnachfolger kann das verbriefte Recht geltend machen (z.B. Hypothekenbrief). Die Übertragung geschieht durch Abtretung des Anspruchs nach §§ 398 ff. BGB. Das Recht am Papier folgt hier also dem Recht aus dem Papier. Ein Rektapapier besonderer Art ist das Sparbuch. Bei ihm kann nur die als Gläubiger bestimmte Person die Zahlung verlangen; doch ist dem Aussteller (Bank, Sparkasse) gestattet, an jeden Inhaber rechtswirksam zu leisten (vgl. § 808 BGB). Orderpapiere sind auf einen bestimmten Berechtigten oder an dessen Order ausgestellt. Der Anspruch wird durch Übereignung des Wertpapiers u. einen auf der Rückseite angebrachten Übertragungsvermerk (Indossament, von in dosso = auf dem Rücken) weiterübertragen. Das Recht aus dem Papier folgt demnach wie beim Inhaberpapier dem Recht am Papier ; wer aber den verbrieften Anspruch gegen den Aussteller geltend machen will, muss sich durch eine lückenlose Kette von Indossamenten ausweisen. Man unterscheidet geborene und gekorene Orderpapiere. Zu den geborenen Orderpapieren (die kraft Gesetzes Orderpapiere sind) zählen nur Wechsel, Orderscheck (z.B. Reisescheck) u. Namensaktie. Gekorene Orderpapiere sind die in § 363 HGB genannten handelsrechtlichen Werpapiere, insbes. das vom Verfrachter ausgestellte Konossement über die als Seefracht an Bord genommenen Güter (§§ 642 ff. HBG), der vom Frachtführer ausgestellte Ladeschein über die als Fracht zu.Lande oderauf Binnengewässern zu transportierenden Guter (§§ 444 ff. HGB) u. der vom Lagerhalter ausgestellte Lagerschein über die bei ihm gelalerten u aufbewahrten Güter (§ 424 HGB). Bei diesen Wertpapieren handelt es sich eigentlich um Rektapapiere; sie werden aber durch Orderklausel ("oder an Order") zu Orderpapieren. Orderlagerschein, Ladeschein u. Konossement dienen als Traditionspapiere, d. h., mit ihrer rechtsgültigen Übertragung geht zugleich das
Eigentum an der verbrieften Ware selbst über; die Papiere treten insoweit an die Stelle der Ware.

ist das die Wertpapiere betreffende Recht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz sowie in einzelnen Sondergesetzen (Wechselgesetz, Scheckgesetz) geregelt ist. Lit.: Brox, H., Handels- und Wertpapierrecht, 18. A. 2005

Im deutschen Recht ist das W. nicht in einem Gesetz zusammengefasst. Es ist für die einzelnen Wertpapiere verstreut in zahlreichen Gesetzen geregelt, insbes. im Wechselgesetz, im Scheckgesetz, in den §§ 793 ff. BGB, §§ 363 ff. HGB, im Aktiengesetz. Aus den Grundgedanken dieser Bestimmungen hat die Rechtslehre allgemeine Regeln herausgearbeitet, die für sämtliche oder bestimmte Arten von Wertpapieren gelten. Eine besondere Rolle spielen dabei die Wertpapierrechtstheorien.




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