Weiterbildung

Im Sozialrecht :

Weiterbildung bezeichnet Massnahmen der Umschulung zu einem neuen Beruf und der Fortbildung im gelernten Beruf. In der Arbeitsförderung kann (Ermessen) eine Massnahme der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, wenn diese notwendig ist, vor Beginn der Massnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist, die Massnahme und der Träger der Massnahme für die Förderung zugelassen sind (§77 Abs. 1 SGB III). Notwendig ist die Massnahme, wenn sie erforderlich ist, um einen arbeitslosen Antragsteller beruflich einzugliedern oder eine ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden (§ 77 Abs. 1 SGB III) und der ruf auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt ist. Die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn der Antragsteller keinen Berufsabschluss hat oder diesen wegen einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben kann (§ 77 Abs. 2 SGB III). Die Weiterbildungsmassnahme ist zur Förderung zugelassen, wenn eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass sie nach der Gestaltung der Inhalte sowie der Methodik und der Gestaltung der Lernmate- rialien eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt, die Massnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmässig ist, angemessene Teilnahmebedingungen geboten werden, die Massnahme mit einem Zeugnis abschliesst, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffes gibt und die Massnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchgeführt wird, insbesondere die Dauer und die Kosten angemessen sind (§ 85 Abs. 1 SGB III). Die Zulassung eines Trägers setzt die Feststellung einer fachkundigen Stelle voraus, dass der Träger der Massnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit hat, er in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen, Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Weiterbildung erwarten lassen und der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (§84 SGB III). Die Förderung der beruflichen Weiterbildung beinhaltet die Übernahme der unmittelbar mit der Massnahme entstehenden Kosten (§77 Abs. 1 SGB III). Zu diesen gehören die Lehrgangskosten, die Kosten für die Eignungsfeststellung, die Fahrkosten, die Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskos- ten) (§79 Abs. 1 SGB III). Zur Sicherung des Lebensunterhalts wird Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§124a SGB III) gezahlt. Ferner kommen Leistungen an Arbeitgeber sowie an Träger in Betracht. Die Lehrgangskosten umfassen Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allKosten einer notwendigen Eignungsfeststellung (§80 S. 1 SGB III). Wird der Teilnehmer einer Massnahme vom Massnahmeträger in ein Arbeitsverhältnis vermittelt und kann der Massnahmeträger den freigewordenen Platz nicht nachbesetzen, können die Lehrgangskosten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum planmässigen Ende der Massnahme übernommen werden (§80 S. 2 SGB III). Fahrtkosten werden sowohl für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte als auch - bei auswärtiger Unterbringung - für die An- und Abreise sowie eine monatliche Familienheimfahrt (bzw. Besuchsfahrten eines Angehörigen) übernommen (§81 Abs. 1 SGB III). Als Fahrtkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 € für die ersten zehn Kilometer und von 0,40 € für jeden weitern Kilometer anzusetzen (§81 Abs. 2 S. 1 SGB III). Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen (§81 Abs. 1 S. 2 SGB III). Der Berechnung wird jeweils die kürzeste Strassenverbindung zu Grunde gelegt (§ 81 Abs.2 S. 3 SGB III). Unterbringungskosten und Verpflegungskosten können nur übernommen werden, wenn diese wegen auswärtiger Unterbringung erforderlich sind (§82 SGB III). Die Kosten der Unterbringung sind je Tag auf 31 € und je Kalendermonat auf höchstens 340 € und die Verpflegungskosten je Tag auf 18 € und je Kalendermonat auf höchstens 136 € begrenzt (§82 SGB III). Für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder können 130 € je Monat und Kind übernommen werden (§83 SGB III). Kinder sind grundsätzlich bis zum vollendeten 14. Lebensjahr betreuungsbedürftig; bei älteren - auch volljährigen - Kindern kann sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. wegen Behinderung des Kindes) Aufsichtsbedürftigkeit ergeben. Die Massnahmekosten werden an den Bildungsträger ausbezahlt, soweit die Kosten unmittelbar bei ihm entstehen (§79 Abs. 2 S. 1 SGB III). Die sonstigen Kosten sind an den Teilnehmer der Massnahme auszuzahlen. Die Agentur für Ar- beit ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, dies in einem Bildungsgutschein zu bescheinigen (§77 Abs. 3 SGB III). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet und regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden (§77 Abs. 3 SGB III). Der Massnahmeträger hat den Bildungsgutschein vor Beginn der Massnahme der Agentur für Arbeit vorzulegen (§ 77 Abs. 3 SGB III). Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung müssen beantragt werden (§323 Abs. 1 SGB III). Von Amts wegen können sie geleistet werden, wenn die Berechtigten zustimmen (§323 Abs. 1 SGB III). Die Leistungen werden nur erbracht, wenn der Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt wurde (§324 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann eine spätere Antragstellung zur Vermeidung von Härten zulassen (§324 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann beim Träger Qualitätsprüfungen durchführen (§ 86 SGB III). Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist ferner eine der Leistungen der Arbeitsförderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende können (Ermessen) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen der beruflichen Weiterbildung erhalten, wenn diese Leistung für die berufliche Eingliederung erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsinhalt entspricht dem der Arbeitsförderung.

Im Arbeitsrecht:

Wegen der gestiegenen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt sind AN gehalten, sich beständig weiterzubilden. Dem Betriebsrat ist die Förderung der beruft. Bildung zur Pflicht gemacht (§§ 96ff. BetrVG: Betriebsratsaufgaben). Aber auch der AG kann vor Ausspruch einer Kündigung zu Bildungsmassnahmen gehalten sein.

Sonderausgaben.




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