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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

In der Gesundheitswirtschaft: Abkürzung VÄndG. Am 1. Januar 2007 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die den Vertragsärzten deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Berufsausübung ermöglicht. Wichtige Regelungen im Überblick: • Einführung der Berufsausübungsgemeinschaft • Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften wird durch das VÄndG einfacher ermöglicht, Ärzte anzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Vertragsarzt-Sitze vorhanden sind beziehungsweise der Planungsbezirk nicht gesperrt ist. Hier können sich Vertragsärzte um weitere Vertragsarztsitze bemühen, um diese mit Angestellten zu besetzen. • Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, Filialen zu bilden, die auch mit angestellten Ärzten betrieben werden können. Diese Möglichkeit gilt auch über den Planungsbereich und den KV-Bezirk hinaus. Voraussetzung ist hier, dass die entsprechenden Sitze vorhanden sind oder der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. • Weiterhin eröffnet das VÄndG die Möglichkeit von Teilzulassungen sowie die grundsätzliche Vereinbarkeit ambulanter und stationärer Tätigkeit. Dies gilt sowohl für Vertragsärzte, die damit eine Teilzeit-Tätigkeit in einem Krankenhaus anstreben können, wie auch für Klinikärzte, die ihre Arbeitskraft auf eine halbe vertragsärztliche Zulassung und eine halbe stationäre Stelle aufteilen könnten. • Weitere Neuregelungen sollen die Gründung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) erleichtern. So können angestellte Ärzte eines Krankenhauses zukünftig auch in einem MVZ desselben Krankenhauses tätig werden; eine gleichzeitige Tätigkeit im Krankenhaus bewirkt damit anders als bisher keine Ungeeignetheit für die vertragsärztliche Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum in Sinne von § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV mehr. • Außerdem wird das bisher häufig umstrittene Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit nun gesetzlich definiert, nachdem sich eine uneinheitliche Spruchpraxis der Zulassungsgremien entwickelt hatte. Grundsätzlich gilt für das Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung des Weiterbildungsrechts. Das bedeutet, dass zukünftig ein MVZ auch zwischen Hausarzt- und Facharztinternist sowie zwischen Gebietsärzte einer Fachgruppe möglich sind, wenn unterschiedliche Schwerpunktbezeichnungen geführt werden (Beispiel: Kardiologe und Rheumatologe).



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