Versicherung

Niemand kann vermeiden, daß ihm selbst Schäden aller Art entstehen oder daß er anderen solche Schäden (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall) zufügt. Das dadurch entstehende finanzielle Risiko kann jedoch fast in allen Fällen durch den Abschluß einer Versicherung abgedeckt werden. Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein anderer (der Versicherer) es übernimmt, einen entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies wird dadurch möglich, daß viele Versicherte regelmäßig Beiträge (Prämien) zahlen, aber nur bei einigen von ihnen Schäden entstehen (Risikogemeinschaft). So kann aus vielen, verhältnismäßig niedrigen Beiträgen der einzelne, hohe Schaden abgedeckt werden. Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen der Sozialversicherung, der ein bestimmter Personenkreis (meist alle Arbeitnehmer) zur Abdeckung bestimmter Risiken (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbslosigkeit im Alter, Unfall) angehören muß, und der Privatversicherung, der man zum Teil auch angehören muß (zum Beispiel einer Haftpflichtversicherung, wenn man Halter eines Kraftfahrzeuges ist), der man in der Regel aber freiwillig angehört (private Kranken-, Lebens-, Unfall- und alle Arten der Sachversicherung, zum Beispiel Hausratversicherung). Die Privatversicherung wird von Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (V.a.G.)» betrieben, von denen die ersteren einen Gewinn erwirtschaften wollen, die letzteren hingegen etwa erzielte Gewinne an ihre Mitglieder weitergeben. Alle privaten Versicherungsunternehmen unterliegen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Dieses muß insbesondere neu eingeführte Tarife auf ihre Angemessenheit hin prüfen und genehmigen. Für den einzelnen Versicherungsvertrag gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus dem Jahre 1908. Die Regelungen dieses Gesetzes werden für jeden Zweig der Versicherung ergänzt durch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die man sorgfältig durchlesen sollte, um gegen Überraschungen (ausgeschlossene Risiken) geschützt zu sein. Die Beiträge und Leistungen bestimmen sich nach Tarifen.

1999

ist die Schaffung von Sicherheit durch ein Verhalten. Im Besonderen ist V. die Deckung eines durch bestimmte Ereignisse (z. B. Krankheit, Diebstahl, Brand) hervorgerufenen zufälligen schätzbaren Bedarfs (z. B. voraussichtliche Kosten aller Krankheiten) unter Verteilung auf eine möglichst große Zahl gleichartig bedrohter, aber nur in Einzelfällen betroffener Personen. Die V. beruht auf der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Sie kann Sozialversicherung oder Privatversicherung sein, Zwangsversicherung oder freiwillige Versicherung. Die Privatversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Sie ist entweder Schadensversicherung oder Personenversicherung. Lit.: Fürstenwerth, F. v., Versicherungsalphabet, 10. A. 2001; Geiken, M., Die Versicherung der Arbeitnehmer, 10. A. 2004; Weichmann/Block, J., Versicherungsgesetze (Lbl.), 13. A. 2006; Veith, J./Gräfe, J., Der Versicherungsprozess, 2005

Die Definition einer Versicherung geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.1956 zurück: „Eine Versicherung liegt dann vor, wenn durch privaten Vertrag in einer Gefahrengemeinschaft gleichartiger Risiken ein Leistungsanspruch gegen Entgelt für den Versicherungsnehmer begründet wird, wenn sich das versicherte Risiko — zum Schadenfall — verwirklicht.”
Das Grundprinzip einer Versicherung ist dabei das Verständnis als Gefahrengemeinschaft, in der viele Mitglieder (die Versicherungsnehmer) Prämien zur Absicherung gleichartiger Risiken zahlen, damit daraus die Schadenfälle derjenigen Versicherungsnehmer getragen werden können, die vom Eintritt eines Versicherungsfalls betroffen sind. So erhält der Versicherungsnehmer (VN) als Gegenleistung für die gezahlte
Versicherungsprämie die Versicherungsleistung im Schadenfall. Die Versicherungsleistung bestimmt sich dabei nach der vertraglichen Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und der Schutzrichtung. Sie kann von der Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter bzw. Freistellung von begründeten Ansprüchen als Versicherungsleistung in der Haftpflichtversicherung über die Entschädigung in Höhe des eingetretenen Schadens in der Sachversicherung bis hin zu einer fest vereinbarten Summe in der Personenversicherung reichen.




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