Urlaubsgeld

eine Gratifikation, die zur besseren Gestaltung des Urlaubs gezahlt wird. Unpfändbar nach § 850a Nr. 2 ZPO.

Im Arbeitsrecht:

ist neben dem normalen U.-Entgelt (Urlaub) in zahlreichen Tarifverträgen vorgesehen. Es beträgt häufig 30% bis 100 % des U.-Entgelts. Es ist im Zw. nicht für übertragenen Urlaub zu zahlen, wenn im Entstehungsjahr dieses Urlaubs noch kein Anspruch bestand (AP 11 zu § 11 BUr1G). Zweifelhaft ist es in aller Regel aber für den Zusatz-U. des Schwerbehinderten (AP 7 zu § 44 SchwbG). Grundsätzlich besteht Anspruch auf UG nur im Falle der -- Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien o. im Falle der einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind je nach Tarifvertrag unterschiedlich geregelt. Das UG ist nach § 850 Nr. 2 ZPO unpfändbar (bestr.). In den Tarifverträgen sind häufig Verfalltatbestände o. Rückzahlungsklauseln für die Fälle vorzeitigen Ausscheidens vorgesehen. Enthält der Tarifvertrag Anrechnungsbestimmungen für betrieblich gezahlte UG, so können diese nur bei Zweckidentität angerechnet werden, nicht dagegen, wenn das betriebl. UG auch Funktionen einer -Anwesenheitsprämie verfolgt (AP 12 zu § 4 TVG). Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine Kürzung entspr. der Arbeitszeit (AP 1 zu § 11 BUr1G Urlaubsgeld).

ist eine Gratifikation, die aus Anlass des jährlichen Erholungsurlaubs gezahlt wird, um dem Arbeitnehmer eine bessere Gestaltung des Urlaubs zu ermöglichen. Das U. ist i. d. R. freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers; jedoch kann in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag eine Verpflichtung zur Zahlung von U. begründet werden. Das U. ist unpfändbar (§ 850 a Nr. 2 ZPO). Zum Urlaubsgeld der Beamten und Richter siehe UrlaubsgeldG v. 16. 5. 2002 (BGBl. I 1780).




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