Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Unvollständige Ausfuhranmeldung

Ersetzt die Versandausfuhrerklärung (VAE). Mit der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 280 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVOj) wird die Ausfuhr unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung ermöglicht, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthalten oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind (Art. 253 (1) ZK-DVO). Die Verwendung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist vor allem für Subunternehmer (Art. 789 ZK-DVO) interessant, die nicht über alle für die Ausfuhr erforderlichen Daten verfügen. Die unvollständige Anmeldung ist mit den Mindestangaben auf den Exemplaren 1, 2 und 3 des Einheitspapiers oder eines sonstigen Handelspapiers (zum Beispiel Rechnung) bei der jeweils zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben (Art. 280 ZK-DVO). Eventuelle Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen sind grundsätzlich bereits mit der unvollständigen Anmeldung vorzulegen (Art. 280 (4) ZK-DVO, Art. 255-259 ZK-DVO). Innerhalb eines Monats (in Deutschland 10 Tage) nach Annahme der unvollständigen Anmeldung ist diese zu ergänzen oder durch eine neue, ordnungsgemäß erstellte Anmeldung zu ersetzen (Art. 280 (4) ZK-DVO, Art. 256 ZK-DVO). Die vollständig ausgefüllte Anmeldung kann bei der für den Subunternehmer oder bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden. Die Verwendung einer unvollständigen Anmeldung durch einen Subunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Ausführers ist allerdings noch nicht zulässig. Zwar sieht die ZK-DVO diese Möglichkeit grundsätzlich vor (Art. 281 UA1 S.2), die dafür erforderlichen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten fehlen jedoch bisher.

Vorhergehender Fachbegriff: unvollkommenes Monopol | Nächster Fachbegriff: Unvollständige Zollanmeldung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Leichte Aktien | Lzb-scheck | Gompertz-Funktion

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon