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Subventionen

Subventionen sind Begünstigungen (z. B. direkte Geldleistungen, steuerliche Ermäßigung), die der Staat einer bestimmten Gruppe von Empfängern außerhalb des staatlichen Bereichs (z. B. landwirtschaftlichen Betrieben) ohne marktwirtschaftliche Gegenleistung zukommen lässt. Subventionen an private Haushalte bezeichnet man auch als Transfers.

(engl. subsidy, bounty) Vom Staat oder öffentlichen Körperschaften dem Unternehmenssektor gewährte einmalige oder fortlaufende Hilfeleistungen werden Subventionen genannt (im weiteren Sinn zählen auch die Transferzahlungen an private Haushalte, z. B. Eigenheimzulage, dazu). Zu den am häufigsten angewandten Subventionsarten gehören die Erhaltungssubvention (z. B. Landwirtschaft, Bergbau), die Erziehungssubvention (Förderung neuer Wirtschaftszweige) und die Exportsubvention. Subventionen können auch indirekt (z. B. über Steuererleichterungen bzw. Steuerstundungen (z. B. + Sonderabschreibungen) oder durch Subventionierung von vorgelagerten Produktionsstufen gewährt werden. Nach EG Vertrag unterliegen Subventionen Beschränkungen (Art. 92,93 EGV).

Vom Staat oder öffentlichen Körperschaften gewährte einmalige oder fortlaufende Hilfeleistungen für einzelne Unternehmen oder spezielle Wirtschaftszweige zu deren Stützung und Stabilisierung. Zu den am häufigsten angewendeten Subventionsarten zählen die Erhaltungssubvention (zum Beispiel Landwirtschaft, Bergbau), die Erziehungssubvention (Förderung neuer Wirtschaftszweige) und die Exportsubvention (Finanzierung von Ausfuhren). Subventionen können auch indirekt (zum Beispiel über Steuererleichterungen) oder durch Subventionierung von vorgelagerten Produktionsstufen gewährt werden. Im Sinne des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens (GATT) gehören sie neben Zöllen zu den tarifären Handelshemmnissen. Nach EG-Vertrag unterliegen sie Beschränkungen (Art. 92, 93 EGV).

sind Leistungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, um einen bestimmten, im allgemeinen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Sie erfolgen ohne Gegenleistung des Unternehmens an den Staat. Da sie einen Eingriff in den freien Marktausgleich der Wirtschaft darstellen, sind sie nach § 12 des - Gesetzes zur Förderung der Stabiliät und des Wachstums der Wirtschaft in der Weise zu gewähren, daß sie den Zielen des Magischen Vierecks nicht widersprechen. Alle zwei Jahre hat die Bundesregierung einen Subventionsbericht vorzulegen, der über Höhe und Veränderung solcher Mittel Auskunft gibt. Nach dem Zweck der Subventionsgewährung unterscheidet man Erhaltungssubventionen, Anpassungssubventionen (Anpassung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen) und Förderungssubventionen (insbesondere zur Steigerung der Produktivität in der Wirtschaft).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zuwendung aus öffentlichen Geldmitteln ohne wirtschaftliche Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft, meist an Unternehmen bestimmter Branchen und Regionen.

Subventionen sind nationale Unterstützungsleistungen für die einheimische Industrie mit dem Ziel, dieser im Vergleich zu ausländischen Konkurrenten eine günstigere Wettbewerbsposition zu verschaffen. Man unterscheidet zwischen direkten Subventionen und indirekten Subventionen. Die Erstgenannten sind durch eine direkte Zuweisung von Leistungen gekennzeichnet, während die Zweitgenannten darüber hinausgehen und beispielsweise subventionierte Kredite, staatliche Kapitalbeteiligungen oder Steuererleichterungen umfassen.

Diese Subventionierung hat in einer internationalen Unternehmung insofern Bedeutung, als dass es unter Umständen möglich ist, eine internationale Mischkalkulation der Preise zu betreiben, bei der einzelne Länder von anderen preislich subventioniert werden. Eilenberger (1987, Subventionen 271) unterscheidet drei Arten von Subventionen:

- Subventionen einer ausländischen Grundeinheit im Land A durch das Domizilland A

- Subventionen einer ausländischen Grundeinheit im Land A durch das Domizilland B der Spitzeneinheit

- Subventionen durch Vorzugskonditionen supranationaler Banken und/oder regionaler Entwicklungsfonds einer ausländischen Grundeinheit im Land A.

Grundsätzlich verschaffen alle diese Arten von Subventionierung einem internationalen, subventionierten Unternehmen außenwirtschaftliche Vorteile. Sowohl die Förderung von Exporten (Exportsubventionie-rung) als auch die Subventionierung inländischer Produktion importkonkurrierender Güter sind Instrumente der protektionisti-schen Außenwirtschaftspolitik (Protektionismus) (vgl. Dieckheuer, 1998, Subventionen 476ff.). Deswegen wurde auf einer internationalen Ebene bereits 1980 im Rahmen der Tokio-Runde der GATT-Verhandlungen ein Subventions-Kodex beschlossen (vgl. Yük-sel, 2001, Subventionen 2251.), der dem GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) als Anlage beigefügt ist.

partielle Vergünstigungen (Finanzierungshilfen, —Steuervergünstigungen), welche ein. Leistungsträger der öffentlichen Finanzwirtschaft einem Empfänger ausserhalb der staatlichen Verwaltung (i. d. R. Unternehmen) ohne marktwirtschaftliche Gegenleistung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Zwecke gewährt. Der in Wissenschaft und Politik nicht unumstrittene Begriff ist bereits insoweit Problemtisch, als zur Abgrenzung der teilweisen Ausnahme von der überwiegenden Norm die Regelsituation zweifelsfrei bestimmt sein muss. Ferner bedarf es der Klärung, ob die zwischen Staat und Markt angesiedelten Institutionen (z. B. Sondervermögen, Parafiski) als Leistungsträger oder Leistungsempfänger anzusehen sind; von vornherein unberücksichtigt bleibt hier lediglich der — Finanzausgleich innerhalb der Staatswirtschaft. Überdies ist zu bedenken, dass statt einer Gegenleistung i. d. R. sehr wohl die Erfüllung von Empfangs- oder Verwendungsauflagen gefordert wird. Schliesslich erweist sich der angestrebte Zweck dann als wenig trennscharf, wenn allgemeine Staatsleistungen nur von wenigen, vermeintlich einem kleinen. Kreis zugedachte Begünstigungen demgegenüber von vielen in Anspruch genommen werden. Subventionen wirken bei den begünstigten Unternehmen wie eine Senkung der Kosten oder eine Erhöhung der Erlöse und üben damit Anreize zum verstärkten Faktoreinsatz und zur wachsenden Produktion aus. In diesem Sinn können Subventionen zur Internalisierung externer Erträge, zur Entwicklung neuer Technologien oder zur Verminderung der Auslandsabhängigkeit in sensitiven Bereichen eingesetzt werden. Aus sozialpolitischen Gründen dienen Subventionen der Erhaltung von Arbeitsplätzen, die aufgrund struktureller Veränderungen gefährdet sind (z. B. Kohlebergbau, Werftindustrie). Aus verteilungspolitischen Gründen werden Subventionen auch verwendet, um über gesenkte Absatzpreise die Abnehmer von Produkten zu begünstigen. Dies ist etwa im Verkehrswesen und bei Wohnungsnutzungen der Fall. Die Subventionskritik betrifft vor allem: (1)   den Verlust an Allokationseffizienz, da verteilungspolitisch motivierte Subventionen den Preismechanismus verfälschen und damit verhindern, dass Faktoren in Bereiche höherer Produktivität abwandern oder dass kostengünstigere Produkte angeboten werden; (2)   ihre mangelnde Zielgenauigkeit; denn die nur begrenzte Steuerbarkeit der Subventionswirkungen kann dazu führen, dass der Subventionsdestinatar (Steuerdestinatar) nur mit einem (u.U. kleinen) Teil eines gegebenen Subventionsbetrages begünstigt wird; (3)   die fehlende Gleichmässigkeit, die sich vor allem darin ausdrückt, dass bestimmte Branchen den Strukturwandel als selbst zu lösende Marktanpassungsaufgabe zu bewältigen haben (Einzelhandel, Textilindustrie), während andere jahrzehntelang in hohem Masse unterstützt werden (Landwirtschaft, Bergbau, Schiffbau). Die Definition der Subventionen als Transferzahlungen an Unternehmen ist instrumentbezogen. Ein umfassender Subventionsbegriff müsste neben diesen Finanzhilfen vor allem die Steuervergünstigungen, aber auch Infrastruktur- und Beschaffungssubventionen, Zinsverbilligungen und Verordnungen (z. B. Mindestpreise) enthalten. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden deshalb neben den Finanzhilfen auch die Steuervergünstigungen ausgewiesen. Daneben werden auch spezifische Sozialleistungen (Mietzuschüsse, Sparförderung) an die privaten Haushalte einbezogen. Auf diese erweiterte Abgrenzung wird zumeist Bezug genommen, wenn über Höhe und Abbau von Subventionen diskutiert wird.    Literatur: Andel, N., Finanzwissenschaft, 2. Aufl., Tübingen 1990, S. 250 ff.

Instrument der Wirtschaftspolitik; an Empfangs-, Verhaltens- oder Verwendungsauflagen geknüpfte, direkte Geldleistung (Finanzzuweisung) oder indirekte, geldwerte Leistung des Staates (Steuervergünstigung) an Unternehmen (und auch Haushalte) ohne marktwirtschaftliche Gegenleistung (Marktwirtschaft).

direkte und indirekte finanzielle Zuwendung des Staates zur Stützung wettbewerbspolitisch benachteiligter aber existenznotwendiger Branchen (z. B. Schiffahrt, Bergbau, Landwirtschaft). Subventionen werden i. d. R. nur auf Antrag gewährt.
Direkte Subventionen sind staatliche Zuschüsse (Subventionszahlungen), indirekte Subventionen erfolgen z. B. in Form ermäßigter Steuer- oder/und Zollsätze.
Kritik an der Subventionierung einzelner Branchen:
? Eingriff in den (freien) Marktmechanismus;
? Behinderung der Anpassung der Wirtschaft an veränderte bzw. sich verändernde Wirtschaftsverhältnisse mit der Folge von Fehlallokationen;
? Gefahr des Mißbrauchs staatlicher Wirtschaftsmacht.

Vermögenswerte Zuwendung durch eine ju­ristische Person des öffentlichen Rechtes an einen privaten Unternehmer zu einem öf­fentlichen Zweck ohne marktmäßige Gegen­leistung. Subventionen sind ein Instrument der staatlichen Wirtschaftslenkung. Sie stö­ren den unverfälschten Wettbewerb im inter­nationalen Handelsverkehr durch künstliche Verbilligung von Waren. Subventionen bedürfen jedenfalls dann einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wenn sie notwendig einen Dritten belasten oder wenn der Gewährleistungsbereich eines Grundrechts spezifisch betroffen ist. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen wird als Subventionsbetrug bestraft.      

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