Spediteur

Ein Kaufmann, der fremde Güter durch Frachtführer oder Reeder versenden läßt (§ 407 HGB). Er ist also der Mittelsmann zwischen Personen, die Güter versenden möchten, und Kaufleuten, die solche Güter transportieren. Für diese Vermittlertätigkeit erhält er eine Provision (§ 409 HGB). Er kann den Transport auch selbst durchführen (Selbsteintritt, §412 HGB). Die Einzelheiten regeln sich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die meist als Vertragsinhalt vereinbart werden. In diesen ist die Haftung des Spediteurs für Schäden an dem ihm zum Transport übergebenen Gut stark eingeschränkt.

ist, wer es gewerbsmässig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Versenders) zu besorgen, §407 HGB. Der Sp. ist Kaufmann, § 1 HGB. Er befördert i. d. R. nicht selber, sondern schliesst den Frachtvertrag als Absender mit einem Transportunternehmer ab. Der Sp. ist somit mit dem Kommissionär verwandt. Kein Sp. im echten Sinn ist dagegen der Bahnspediteur: dieser ist amtlich bestellter Rollfuhrunternehmer und als solcher Erfüllungsgehilfe der Bahn (§ 456 HGB). Der Speditionsvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet und seiner Natur nach Werkvertrag. Massgebende Vorschriften für ihn sind insbes. die vom Staat für verbindlich erklärten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.), die regelmässig zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Aufgaben des Sp.s: Entgegennahme des Versandgutes, u. U. Verpackung, Verzollung, Ausstellung von Begleitpapieren, Abschluss des Frachtvertrages mit Bestimmung des Reiseweges usw. Rechte des Sp.s: Anspruch auf die vom Versender zu zahlende Provision; gesetzliches Pfandrecht an dem in seinem Besitz befindlichen Gut wegen Forderungen, die mit der Versendung dieses Gutes Zusammenhängen. Ferner hat er das Recht zum Selbsteintritt, d.h. er kann die Beförderung selbst ausführen. §§ 407ff. HGB. a. Gelegenheitsspediteur, Zwischenspediteur.

(§§ 407 ff. HGB) ist ein Kaufmann, der es gewerbsmässig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer (zu Lande oder auf Binnengewässern) oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Der S. befördert also das Frachtgut i. d. R. nicht selbst, ist aber zur Eigenbeförderung berechtigt. Er wird aufgrund eines Speditionsvertrages tätig. Dabei handelt es sich um einen -Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Als Vergütung erhält der S. eine Provision, daneben Aufwendungsersatz. Wegen seiner Ansprüche gegen den Versender hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut. Die für den Speditionsvertrag massgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbes. über die Haftung des S., werden als nachgiebiges Recht durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) weitgehend verdrängt.

(§ 453 HGB) ist der Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen gegen Vergütung zu besorgen. Lit.: Widmann, //., ADSp - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, 6. A. 1999; Lin, /., Die Haftung des Spediteurs, 1999

derjenige, der es gewerbsmäßig gegen Entgelt übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (Versender) oder eigene Rechnung im eigenen Namen zu besorgen (§§453, 454 HGB).
Der Spediteur schließt mit dem Versender einen Speditionsvertrag. Zur Erfüllung dieses Vertrags durch Besorgung der Versendung werden regelmäßig mit Dritten die erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge geschlossen (§ 454 Abs. 1 Nr.2 HGB). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Spediteur von seinem Rechts zum Selbsteintritt gemäß § 458 HGB Gebrauch macht.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden häufig Personen als Spediteur bezeichnet, die die Beförderung selbst durchführen sollen und daher Frachtführer im Sinne des HGB sind. Für die Abgrenzung zwischen Spediteur und Frachtführer ist der Inhalt des mit dem Versender (Absender) geschlossenen Vertrages entscheidend:
- Ein Frachtvertrag liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt der „Spediteur” nicht nur zur Besorgung der Versendung, sondern zur Durchführung des Transports selbst verpflichtet ist.
Ist jemand selbst zur Durchführung des Transports verpflichtet und schaltet er dabei Frachtführer ein, wird er nicht zum Spediteur, sondern er bleibt Frachtführer; die von ihm verpflichteten Personen sind Unterfrachtführer.
- Beim Speditionsvertrag ist dagegen zwischen den Parteien vereinbart, dass der Spediteur nur die Versendung besorgt und nicht zur Durchführung des Transports verpflichtet ist.
Aua wenn der Spediteur den Transport dann aufgrund seines Selbsteintrittsrechtes selbst durchführt, bleibt er Spediteur; er hat nur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters (§ 458 S. 2 HGB).
Der Hauptspediteur schließt selbst mit einem Frachtführer oder einem anderen Spediteur einen Vertrag zur Weiterversendung und Ablieferung des Speditionsgutes ab. Schließt der Hauptspediteur mit einem anderen Spediteur einen Speditionsvertrag zur Versendung des Gutes auf einer Teilstrecke oder zur direkten Ablieferung an den Empfänger ab, so handelt der andere Spediteur als Zwischenspediteur. Für den Zwischenspediteur oder den Frachtführer haftet der Hauptspediteur nur hinsichtlich eines Verschuldens in der Auswahl (vgl. § 454 Abs. 1 Nr.2 HGB). Ein Unterspediteur übt hingegen lediglich Tätigkeiten nach Weisung des Haupt- oder Zwischenspediteurs zur Förderung der Versendung aus. Daher haftet der anweisende Hauptspediteur für den Unterspediteur wie für einen Erfüllungsgehilfen. Der eigentliche Spediteur, der die Versendung des Gutes besorgt, wird auch Versandspediteur genannt. Derjenige, der nur das angelieferte Gut entgegennimmt und an den Empfänger abliefert, wird Empfangspediteur genannt und ist regelmäßig nur
Frachtführer, wenn er nicht echte Speditionsaufgaben wahrnimmt. So zählt der Abfertigungsspediteur, der die Verzollung des Gutes besorgt, zu den Spediteuren im eigentlichen Sinn. Nicht zu den Spediteuren zählt der Bahnspediteur. Zu den Rechten und Pflichten des Spediteurs siehe Speditionsvertrag.

ist, wer es unternimmt, gegen Entgelt Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter - entweder auf Rechnung eines anderen (des Versenders) oder auf eigene Rechnung - im eigenen Namen zu besorgen (Speditionsgeschäft, § 453 HGB). Einzelheiten, insbes. über die Rechte und Pflichten des S. Speditionsvertrag. Vielfach gehört die Besorgung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens des S., der damit Kaufmann ist; von den Vorschriften über das Speditionsgeschäft werden aber auch solche Tätigkeiten umfasst, die jemand nur gelegentlich ausführt (sog. Gelegenheits-S.). Haupt-S. wird der S. genannt, der das Gut an einen anderen S. oder an einen Frachtführer zur Weiterversendung und Ablieferung adressiert. Zwischen-S. ist ein S., mit dem der Haupt-S. einen Speditionsvertrag zur Versendung des Gutes auf einer Teilstrecke oder zur Ablieferung an den Empfänger abschließt. Unter-S. ist der S., der nach Weisung des Haupt- oder Zwischen-S. eine Tätigkeit ausübt, welche die Versendung des Gutes fördert. Für den Unter-S. haftet der Haupt-S. wie für einen Erfüllungsgehilfen, für den Zwischen-S. oder für den Frachtführer nur bei Verschulden in der Auswahl (§ 454 I Nr. 2 HGB). Versand-S. wird der S. genannt, der die Versendung des Gutes besorgt (das ist der eigentliche S). Empfangs-S. ist, wer das ankommende Gut entgegennimmt und an den Empfänger ausliefert; er ist nur dann S. im Sinne des Gesetzes, wenn er echte Speditionsaufgaben wahrzunehmen hat (sonst Frachtführer). Nicht zu den S.en gehört der sog. Bahn-S. (so wird häufig der von der Bahn bestellte Rollfuhrunternehmer genannt), wohl aber der bloße AbfertigungsS., der z. B. die Einfuhrverzollung besorgt.




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