Sonderausgaben

Werbungskosten. Zu den als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähigen Beträgen gehört die Haftpflichtversicherungsprämie, und zwar ohne Kasko- und Teilkasko-Beiträge, und zwar, wenn gleichzeitig die Werbungskosten-Kilometersätze für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden, in Höhe von 50°/o der Prämie nach Abzug des eventuellen Schadensfreiheitsrabatts. Ist der Anteil der privaten, d. h. nicht durch die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bedingten Nutzung höher als 50%, dann ist er nachzuweisen. Geschieht dies, dann kann der Steuerpflichtige nicht nur 50% (ohne Nachweis), sondern auch den darüber hinausreichenden Anteil der privaten Nutzung als Sonderausgabe abziehen. Andernfalls wird davon ausgegangen, daß die Hälfte der Haftpflichtversicherungsprämie bei Bemessung der Pauschbeträge als Werbungskosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits berücksichtigt wurde.
Zu den Sonderausgaben zählen ferner auch die üblichen, mit der Versicherung zusammenhängenden, vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen (z. B. Ausfertigungsgebühr, Versicherungssteuer).
Als außergewöhnliche Kosten absetzbar sind z. B. auch Aufwendungen, die durch den Einbau eines Austauschmotors oder durch einen Verkehrsunfall entstanden.

Steuerrechtlicher Begriff. S. werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkommensteuer) abgezogen. Ausgaben, abzugsfähige. Z.B. Rentenlasten, Schuldzinsen, Kirchensteuer, Vermögenssteuer, Versicherungs- oder Bausparkassenbeiträge (Bausparvertrag) und Sparraten. Abzugsfähig sind nur solche Ausgaben, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, Gemeinnützigkeit. Nicht abzugsfähig sind Kosten der privaten Lebensführung und Zuwendungen, die an Dritte oder unterhaltungsberechtigte Personen freiwillig geleistet werden. Soweit keine höheren S. nachgewiesen werden, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ein Pauschbetrag abzuziehen, der mindestens 200 EUR, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 936 EUR beträgt (§§ 10 ff. EinkommensteuerG).

Im Arbeitsrecht:

sind Aufwendungen, die weder zu den Betriebsausgaben noch den Werbungskosten gehören, sondern private Lebenshaltungskosten sind, die aber aus sozialen Gründen steuerbegünstigt sind. Sie sind in § 10 EStG zusammengestellt. Zu ihnen gehören z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen o. dauernd getrennt lebenden Ehegatten, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten u. dauernden Leistungen, die Beiträge des AN zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen. Für sie können im Lohnsteuerermässigungsverfahren Steuervergünstigungen beantragt werden.

Der Sonderausgabenabzug erstreckt sich auf die Aufwendungen der privaten Lebensführung, Kosten der i. S. d. §12 EStG, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 1 EStG). Mit der Durchbrechung der Grundregel des § 12 EStG soll die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers steuermindernd berücksichtigt werden (Leistungsfähigkeitsprinzip). Sonderausgaben setzen für den Abzugsberechtigen wirtschaftlich belastende Aufwendungen voraus (Schuldnerprinzip; Drittaufwand findet grundsätzlich keine Berücksichtigung, Ausnahme bei Ehegatten, BFH BStB1.11 1992, 690). Es gilt das Abflussprinzip (Zufluss- und Abflussprinzip) des § 11 Abs. 2 EStG, spätere Erstattungsbeträge sind im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen (bei fehlender Kompensationsmöglichkeit ist für das Verausgabungsjahr der Sonderausgabenabzug zu mindern und ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S.1 Nr. 2 AO zu ändern, BFH BStBl. II 1995, 95). Soweit es sich um gemischte Aufwendungen handelt (einerseits in Zusammenhang mit einer Einkunftsart, andererseits Sonderausgaben) muss eine sachgerechte Aufteilung im Schätzungswege (§ 162 AO) erfolgen (kein Aufteilungs- und Abzugsverbot i. S. d. § 12 Nr.1 S.2 EStG, BFH BStBl. II 1990, 901).
Das EStG unterscheidet in § 10 EStG zwischen unbeschränkt abzugsfähigen und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Zu den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören
— Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a u. 1 b EStG, ab 1. 1. 2008 Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen),
— gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gliedern sich einerseits in die
Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, ab 2005 Alterseinkünftegesetz) und andererseits in die sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, und zwar in
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr.1 EStG),
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr.7 EStG),
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG),
Schulgeld für Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG),
— Spenden (§ 10b EStG).
Darüber hinaus gibt es noch die Sonderregelungen in § 10f EStG (Baudenkmale für eigene Wohnzwecke) oder in § 10 g EStG (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter).
Renten und dauernde Lasten sind als Sonderausgaben nur unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nicht in Zusammenhang mit außer Betracht bleibenden Einkünften stehen (Einkunftsarten), die bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (Gesetz, Vertrag, letztwillige Anordnung, jedoch darf die Verpflichtung nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG fallen, z.B. Unterhaltszuwendungen in Form von Renten und dauernden Lasten; Ausnahme bei Austauschverträgen im Rahmen einer Vermögensübergabe, bei denen Renten und dauernde Lasten als Versorgungsleistungen gewährt werden, BFH BStBl. II 1996, 157). Leibrenten sind mit dem Ertragsanteil (§ 22 S. 3 a EStG, sonstige Einkünfte) abzugsfähig, dauernde Lasten und Zeitrenten mit dem vollen Betrag (es besteht insoweit eine enge Verknüpfung der Besteuerung wiederkehrender Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, sonstige Einkünfte).
Gezahlte Kirchensteuern sind um im Veranlagungszeitraum erstattete oder gutgeschriebene Beträge zu kürzen.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können, wenn der Empfänger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt, mit bis zu 13 805 € berücksichtigt werden (Realsplitting). Der Sonderausgabenabzug kann nur bei Zustimmung des Empfängers geltend gemacht werden, da dieser die Unterhaltsleistungen versteuern muss (Sonstige Einkünfte). Die Verweigerung der Zustimmung ist ggf. auf zivilprozessualem Wege einzuklagen und die Vollstreckung durch die Fiktion des § 894 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Alternativ können die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf können wegen des fehlenden Zusammenhangs mit einer bestimmten Einkunftsquelle im Kalenderjahr nur als Sonderausgaben mit höchstens 4 000 € berücksichtigt werden. Handelt es sich bei den Aufwendungen um Kosten der Berufsfortbildung in einem ausgeübten Beruf, unterliegen sie als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben grundsätzlich keiner betragsmäßigen Beschränkung.
Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die für Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecke in einem nicht ausgeübten Beruf genutzt werden, sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen (BFH BStBl. II 1993, 676).
Schulgeld für den Besuch anerkannter Privatschulen kann mit bis zu 30% als Sonderausgabe berücksichtigt werden (abzugrenzen sind Entgelte für Beherbergung, Verpflegung und Betreuung, die ggf. außergewöhnliche Belastungen sind).
Spenden sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke und Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen Rechts und können innerhalb bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1, 1 a EStG i. V m. § 48 EStDV). Ausgaben für Spendenzwecke können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen. Für den Spendenabzug bedarf es als materiell-rechtliche Voraussetzung einer Spendenbescheinigung (BFH BStBl. II 1987, 850; §§ 49, 50 EStDV). Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Höchstbeträge und des Abzugsverfahrens (§ 10b Abs. 2 i. V. m. § 34g EStG, Berücksichtigung als Abzug bzw. Steuerermäßigung von der tariflichen Einkommensteuer zur gleichmäßigen Steuerentlastung, Steuerbetragsermäßigungen).
Zum Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG) siehe Kinderbetreuungskosten.
Als zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vorsorgeaufwendungen gelten bestimmte Versicherungsbeiträge, die unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG (z. B. kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Vorsorgeaufwendungen mit steuerfreien Einnahmen, keine vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG, vierstufige Höchstbetragsberechnung) berücksichtigt werden können. Dies sind insb. Versicherungsbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherungen und bestimmte Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (bestimmte Lebensversicherungsbeiträge werden ab 2004 nur noch mit 88% berücksichtigt). Beitragszahlungen an Sachversicherungen (z. B. Hausrat-, Kasko-, Einbruch- und Diebstahlversicherungen) und Lebensversicherungen, die nicht den Vorsorgegedanken widerspiegeln (z. B. Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag, Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen mit einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Jahren, fondsgebundene Lebensversicherungen), sind nicht abzugsfähig.
Soweit keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden, kann für sämtliche Sonderausgaben (mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr.2 EStG der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 € in Anspruch genommen werden
(§ 10 c Abs. 1 EStG); bei zusammen veranlagten Ehegatten bzw. Gewährung des Splittingtarifs nach § 32a Abs. 6 EStG 72 € (§ 10c Abs. 4 EStG).
Bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann zur Abgeltung der Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG und zur Vereinfachung des Verfahrens eine Vorsorgepauschale abgezogen werden (§ 10c Abs. 2, 3 EStG), soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die zu einem höheren Abzug führen (Höchstbetragsberechnung § 10 Abs.3 EStG). Dabei ist für die Ermittlung der zutreffenden Vorsorgepauschale zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 EStG) und der besonderen Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen bzw versicherungsfrei sind (z.B. Beamte, weiterbeschäftigte Rentner). Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten und bei Gewährung des Splittingtarifs nach § 32 a Abs. 6 EStG verdoppeln sich die in § 10c Abs. 2, 3 EStG ausgewiesenen Höchstbeträge (§ 10c Abs. 4 EStG).

sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Es handelt sich um Privatausgaben (Lebensführungskosten), die nicht im Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen (Einkommensteuer, 3; Einkunftsarten). Die in §§ 10, 10 a, 10 b EStG abschließend aufgezählten S. können bei der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

1.
Als allgemeine S. sind abzugsfähig:

a) in unbeschränkter Höhe: Renten und dauernde Lasten (Rentenbesteuerung), Kirchensteuer saldiert mit Erstattungen, wobei ab 1. 1. 2009 die auf private Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Einnahmen der Abgeltungssteuer unterliegen, Steuerzinsen bis 1. 1. 1999, Steuerberatungskosten bis 31. 12. 2005, ab 1. 1. 2008 Schulgeldzahlungen an privat finanzierten Schulen innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums von 30 v. H. des Schulgeldes, max. 5000 EUR pro Kind. Ausgenommen sind die Aufwendungen für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung (§ 10 I Nr. 9). Die Schule muss zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes oder von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten Schulabschluss führen. Entgelte an deutsche Schulen im Ausland sind unter diesen Voraussetzungen auch dann abziehbar, wenn sie nicht in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen;

b) bis 13 805 EUR Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag (Realsplitting, § 10 I Nr. 1 EStG); c) bis 4000 EUR für die eigene Berufsausbildung (§ 10 I Nr. 7 EStG); d). zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis max. 14 Jahre, Ausnahmen bestehen bei Behinderung Kinderbetreuungskosten.

2.
Zu den Vorsorgeaufwendungen s. dort. S. a. Vorsorgepauschale.

3.
Spenden für wissenschaftliche, mildtätige, kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige und kulturelle Zwecke sowie Spenden und Beiträge an politische Parteien (§ 10 b EStG) sind in beschränkter Höhe abzugsfähig.

4.
Der Verlustabzug nach § 10 d EStG (i. d. F. bis zum 31. 12. 1998) erlaubte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden konnten, wie S. von den zwei vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Durch die Neuregelung der Vorschrift ist zwar ein begrenzter Verlustabzug noch möglich. Dabei werden die Verluste jedoch nicht wie S. berücksichtigt, sondern kommen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen vor den S. zum Abzug. Dies kann bewirken, dass sich S. steuerlich nicht mehr auswirken.

5.
Wie S. sind abziehbar Investitionen in: Baudenkmäler (Denkmalschutz), in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10 f EStG), in schutzwürdige Kulturgüter, z. B. Bibliotheken, Gartenanlagen (§ 10 g EStG).

6.
Durch das Altervermögensgesetz (AVmG) wurde ein neuer S. für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt (§ 10 a EStG). Demnach kann der Stpfl. ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in Abhängigkeit von seinen Sparleistungen zusätzliche Beträge geltend machen. Die Höchstgrenze beträgt für 2002 und 2003 jeweils 525 EUR, für 2004 und 2005 jeweils 1050 EUR, für 2006 und 2007 jeweils 1575 EUR, ab 2008 steigt sie auf 2100 EUR (Altersversorgung, betriebliche, Altersvorsorge, kapitalgedeckte).

7.
Sonderausgaben-Pauschbetrag: Für allgemeine S. und Spenden ohne Vorsorgeaufwendungen beträgt der Pauschbetrag 36 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 72 EUR (§ 10 c I EStG).




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