Sichtwechsel

ein bei Vorlage zur Zahlung fälliger Wechsel, Art. 34 Wechselgesetz. Ohne Angabe einer Verfallszeit ist jeder Wechsel ein S. Siehe auch: Nachsichtwechsel, Sicht.

ist ein Wechsel, der zur Zahlung fällig ist, sobald er vorgelegt wird (Art. 34 WG). Üblich ist die Angabe der Verfallzeit durch die Worte „auf Sicht“. Ist auf dem Wechsel keine Verfallzeit angegeben, so gilt er als S. (Art. 2 II WG).




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