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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Regelleistungsvolumina, ar´zt- und praxisbezogene

In der Gesundheitswirtschaft: Das GKV-Modernisierungsgesetz von 2003 sah eine Reform der vertragsärztlichen Vergütung ab dem 1. Januar 2007 vor. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Budgetierung abgeschafft und durch morbiditätsorientierte Regelleistungsvolumina ersetzt werden. Ziel dieser Reform war es, das finanzielle Risiko einer morbiditätsorientierten Mengenausweitung der ärztlichen Leistungen auf die Krankenkassen zu verlagern. Dies sollte den negativen Auswirkungen des bisherigen Vergütungssystems auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung entgegenwirken. Grundlage der Regelleistungsvolumina sollte der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse jeweils ermittelte Behandlungsbedarf sein. Die mit dem GMG vorgesehenen Regelungen zur Ablösung der vertragsärztlichen Gesamtvergütungen durch morbiditätsorientierte Regelleistungsvolumina zum 1. Januar 2007 konnten allerdings nicht umgesetzt werden, da der Bewertungsausschuss hierfür notwendige Beschlüsse nicht getroffen hat. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist der Zeitpunkt der Vergütungsreform auf den 1. Januar 2009 verschoben und das künftige Vergütungsverfahren modifiziert worden. Die bisherige Budgetierung durch Koppelung der vertragsärztlichen Vergütung an die Steigerungen der Grundlohnsumme wird aufgegeben, das Morbiditätsrisiko auf die Krankenkassen verlagert. Die vertragsärztlichen Leistungen werden ab dem 1. Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Rahmen von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung vergütet. Durch die festen Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung ergibt sich für den einzelnen Arzt künftig weitgehende Kalkulationssicherheit. Zugleich dienen die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina weiterhin als Instrument zur Mengensteuerung und sollen durch Abstaffelung eine übermäßige Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit sowie medizinisch nicht erforderliche Leistungen verhindern. Die Werte für die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina müssen nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden differenziert festgelegt werden. Hierbei sind zwingend zu berücksichtigen1. die Summe der für einen Bezirk der KV insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,2. Zahl und Tätigkeitsumfang der Vertragsärzte und angestellten Ärzte der jeweiligen Arztgruppe,3. die Zahl und die Morbiditätsstruktur (Kriterien: Alter und Geschlecht) der von dem Arzt in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen behandelten Versicherten und Praxisbesonderheiten. Nach Zeitwerten bestimmte Kapazitätsgrenzen an qualitätsgesicherter Leistungsmenge je Arbeitstag des Arztes önnen ebenfalls berücksichtigt werden. Das konkrete Verfahren zur Bestimmung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina muss vom Bewertungsausschuss bis zum 15. November 2008 beschlossen werden. Die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den einzelnen Vertragsarzt erfolgt durch die KVen erstmalig zum 30. November 2008, danach jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens. §§ 87 b SGB V



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