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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Positivliste

In der Gesundheitswirtschaft: Eine Liste, die jene Arzneimittel umfasst, welche zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben werden dürfen. Ziel einer Positivliste ist die qualitative Verbesserung der Arzneimittelversorgung in der GKV sowie die Eindämmung der Arzneimittelkosten. Es soll eine Nutzenbewertung der Arzneimittel über die Kriterien der Zulassung hinaus vorgenommen werden. Eine Positivliste ist trotz mehrerer gesetzgeberischer Versuche in Deutschland bisher nicht eingeführt worden. In der Gesundheitswirtschaft: (drug) positive list Eine Positivliste umfasst alle zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Arzneimittel. In Deutschland hat es mehrere gesetzgeberische Versuche gegeben, eine solche Liste einzuführen, die letztlich durch nachfolgende Reformen jedoch wieder revidiert wurden. Der erste Versuch, nach dem Gesundheitsstrukturgesetz eine Vorschlagsliste verordnungsfähiger Arzneimittel zu erarbeiten, die per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Geltung gesetzt werden sollte, scheiterte. Gegen den Widerstand der Krankenkassen und Bundesländer wurde die Positivliste mit dem Fünften SGB-V-Änderungsgesetz 1995 bereits vor ihrem Inkrafttreten zurückgenommen. Mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurde erneut ein Verfahren zur Realisierung einer Positivliste vom Gesetzgeber festgeschrieben. Eine Positivliste ist allerdings nie in Kraft getreten, da die entsprechende Regelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wieder ersatzlos gestrichen wurde. Ziel einer Positivliste war die Qualitätsverbesserung der Arzneimittelversorgung in der GKV. Sie sollte über die Zulassungskriterien des Arzneimittelgesetzes hinaus eine Nutzenbewertung einführen. Diese Nutzenbewertung von Arzneimitteln ist durch das GMG erstmals eingeführt worden. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde sie auf eine Kosten-Nutzen-Bewertung erweitert. § 35 b SGB V



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