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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Negativliste

Mit der Negativliste sollen unwirksame und damit unwirtschaftliche Arzneimittel von der Verordnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Wer dennoch ein Mittel, das auf der Negativliste aufgeführt ist, beansprucht, muss dafür selbst bezahlen. Die Negativliste soll bei Bedarf aktualisiert werden.

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums sind insbesondere solche Arzneimittel unwirtschaftlich, die zum Erreichen eines bestimmten Therapieziels nicht erforderlich sind, die eine Vielzahl von Inhaltsstoffen enthalten, deren Wirkung insgesamt nicht ausreichend beurteilt werden kann oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

Beabsichtigt ist, dass in Zukunft nur noch die Kosten derjenigen Medikamente von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, die auf der so genannten Positivliste stehen. Die Einführung der Positivliste war Bestanteil der Gesundheitsreform im Jahr 2000. Ihre Ausarbeitung wird voraussichtlich noch Jahre dauern. Die Negativliste gilt bis dahin als "Zwischenlösung".

Schon im Gesundheitsreformgesetz von 1989 wurde die Ermächtigung für eine Negativverordnung verankert. Die geltende Negativliste, die auf die Verordnung von 1990 zurückgeht, umfasst 200 bis 300 Stoffe. Diese Stoffe waren in etwa 6.700 Präparaten enthalten. Die Hersteller riefen damals rund 4.000 Fertigarzneimittel zurück, so dass die publizierte Negativliste noch etwa 2.700 Präparate umfasst. Schon 1997 gab es eine Initiative der damaligen Bundesregierung, 400 weitere Arzneistoffe und Wirkstoff-Kombinationen in die Negativliste aufzunehmen. Doch kam es nicht zur Umsetzung. Dies soll nun nachgeholt werden. Die aktualisierte, erweiterte Negativliste soll 800 bis 900 Stoffe aufführen. Die Präparate, die diese Stoffe enthalten, dürfen dann von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt werden.

Mit Hilfe der Negativliste sollen die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel gesenkt werden. Im Jahr 2003 betrugen die Arzneiausgaben der Krankenkassen 22,7 Mrd. Euro. Damit sind Medikamente inzwischen der zweitgrößte Kostenfaktor für die mit einem wachsenden Milliarden-Defizit kämpfenden Gesetzlichen Krankenversicherung. In den vergangenen Jahren waren die Arznei-Ausgaben stark gestiegen. Ein Grund für die Kostenlawine ist die zunehmende Verordnung teurer Neu-Medikamente ohne therapeutischen Zusatznutzen.

Weiter sollten die Ausgaben für Arzneimittel durch die Praxisbudgetierung eingeschränkt werden. Hierbei wird dem Arzt pro Quartal und pro Patient eine bestimmte Summe genehmigt, in deren Höhe er Arzneimittel verordnen darf. Wenn der einzelne Arzt sein Budget um mehr als 15 Prozent übersteigt, muss er den Überschuss selbst zahlen. Verschont wird von diesen finanziellen Folgen wer Praxisbesonderheiten nachweisen kann - z.B. besonders viele Patienten, die besonders viele Medikamente brauchen.

In der Gesundheitswirtschaft: Zusammenstellung von Arzneimitteln, die von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Die Anwendung von Negativlisten ist auch bei Heil- und Hilfsmitteln möglich. Die Negativliste gilt ebenso wie die Positivliste als mögliches Steuerungsinstrument für die Arzneimittelausgaben der GKV. Im Gegensatz zur Positivliste, die bisher durch den Gesetzgeber trotz verschiedentlicher Planungen nicht realisiert wurde, ist der Ausschluss von Arzneimitteln von der GKV-Erstattungspflicht bereits häufiger als Kostendämpfungsinstrument genutzt worden. Die Rechtsvorschriften zu Negativlisten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) V in § 34. In der Gesundheitswirtschaft: negative list Zur Kostendämpfung können in der gesetzlichen Krankenversicherung unwirksame und somit unwirtschaftliche Arznei- sowie Heil- und Hilfsmittel aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Die Zusammenstellung dieser unwirtschaftlichen Mittel durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wird als Negativliste bezeichnet. § 34 SGB V Ausschluss von Arzneimitteln



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