Lizenzvertrag

Lizenz.

ist ein (Kauf-)Vertrag, durch den sich der Urheber (Urheberrecht) oder der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters verpflichtet, sein Nutzungsrecht (Lizenz) auf einen anderen gegen Entgelt (Lizenzgebühr) zu übertragen. Der L. enthält i.d.R. zugleich die auf dieser Verpflichtung beruhende Übertragung der Lizenz. Beim Patent u. Gebrauchsmuster können auch das Patent- bzw. Gebrauchsmusterrecht als solches sowie der Anspruch auf Erteilung des Patents bzw. Gebrauchsmusters Gegenstand eines L. sein (§ 15 PatG, § 22 GebrMG). Lizenzen können ganz oder teilweise, zeitlich u. örtlich unbeschränkt oder beschränkt eingeräumt werden. Man unterscheidet ferner die ausschliessliche Lizenz, die den Lizenznehmer zur Nutzung unter Ausschluss anderer Personen, auch des Urhebers bzw. Erfinders, berechtigt, u. die einfache Lizenz, bei der der Lizenznehmer nur neben anderen zur Nutzung befugt ist. Der Lizenzgeber haftet als Verkäufer für den Bestand der Lizenz.

Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts einem anderen ein Nutzungsrecht einräumt. Die Erteilung einer Lizenz ist möglich für Urheberrechte (§ 31 Abs. 1 UrhG), Patente (§ 15 Abs. 2 PatG), Gebrauchsmuster (§ 22 Abs. 2 GebrMG), Topographien (§2 Abs. 4 HalblSchuG), Sortenschutzrechte (§ 11 Abs. 2 SortSchG) und Marken (§ 30 MarkenG). Es kann eine ausschließliche oder eine einfache Lizenz vergeben werden. Bei einer ausschließlichen Lizenz hat nur der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht. Der Lizenzgeber darf weitere Lizenzen nicht vergeben und auch das Recht selbst nicht nutzen („Enthaltungspflicht”). Behält er sich das eigene Nutzungsrecht vor, liegt keine ausschließliche Lizenz, sondern eine Alleinlizenz vor.

1.
Wettbewerbsrecht. Die Regelung der früheren §§ 17, 18 GWB, betreffend L. und verwandte Schutzrechte, sind durch die Generalklausel des neuen § 2 GWB ersetzt worden (freigestellte Kartellvereinbarungen).

2.
Urheberrecht. L. ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder der Inhaber eines Nutzungsrechts, Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters oder Marke (4) sein Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person überträgt (§§ 31 ff. UrhG; § 15 PatG; § 22 GebrMG; § 31 GeschmMG; § 30 MarkenG). Der Erwerber erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang und mit der Wirkung (gegenüber Dritten, da es sich um absolute Rechte handelt), wie sie dem Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber zustanden. Man unterscheidet die ausschließliche Lizenz, bei der das Urheber- oder Erfinderrecht so übertragen wird, dass der Erwerber nicht nur die Benutzungshandlungen vornehmen, sondern sie auch anderen verbieten darf, und die einfache Lizenz, bei der er nur die Benutzungshandlungen vornehmen darf, während das Recht, es Dritten zu verbieten, beim Urheber, Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusterinhaber verbleibt. Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berühren nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Lizenzen können zeitlich und räumlich begrenzt oder auf bestimmte Personen, Gegenstände, Betriebe, Mengen und Benutzungsarten beschränkt werden. Man unterscheidet demnach: Gebrauchslizenz (insbes. zur Herstellung von anderen Sachen, die nicht Gegenstand der Erfindung sind), Herstellungslizenz (mit Beschränkung auf das Herstellungsrecht), Betriebslizenz (Beschränkung des Nutzungsrechts auf einen bestimmten Betrieb) und Verkaufs(Vertriebs)lizenz (Beschränkung auf den Vertrieb, u. U. in einem bestimmten Gebiet). Der L. verpflichtet i. d. R. den Lizenzgeber, das Benutzungsrecht einzuräumen, sowie zur Haftung für dessen Bestand und Gewährleistung wie beim Kauf dafür, dass Mängel der Erfindung oder des Werks nicht bestehen. Der Lizenznehmer ist insbes. zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lizenzgebühr) verpflichtet. Ein L. ist unwirksam, soweit er dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, ausgenommen Auflagen über die technische Verwendung, Preisbindungen, die Verpflichtung zum Nicht-Angriff auf das Schutzrecht u. ä. (Lizenzverträge, Wettbewerbsrecht). S. a. Franchisevertrag.




Vorheriger Fachbegriff: Lizenzgebühr | Nächster Fachbegriff: lmpfschaden


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen