Lagerschein

ein Traditionspapier. Hat der Lagerhalter einen durch Indossament übertragbaren L. ausgestellt, so hat dessen Übergabe an den im Papier Bezeichneten dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes; § 424 HGB. Orderlagerschein.

(§ 475 c HGB) ist die Urkunde des Lagerhalters über seine Herausgabepflicht (Verpflichtung zur Auslieferung des erhaltenen Gutes) (Orderpapier, Inhaberpapier oder Namenspapier). Lit.: Abraham, H., Der Lagerschein, 1933; Weimer, W., Der Orderlagerschein und das Frachtbriefduplikat, MDR 1971,550

Wertpapier, das von dem Lagerhalter ausgestellt wird. Es beinhaltet das Empfangsbekenntnis des eingelagerten Gutes verbunden mit der Verpflichtung, es gern. §§ 363 Abs. 2, 475g HGB an die durch den Lagerschein legitimierte Person herauszugeben. Dabei wird der Lagerschein regelmäßig auf den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt, sodass es sich um ein Rektapapier handelt. Der Lagerschein kann auch in der Weise ausgestellt werden, dass er durch Indossament übertragen werden kann und als gekorenes Orderpapier (Orderlagerschein) auch eine Traditionsfunktion (Traditionspapier) übernimmt (§ 475 g HGB). Wird der Lagerschein als Inhaberpapier ausgestellt, sind die §§ 793 ff. BGB anzuwenden.
Der Lagerschein soll Ort und Tag der Ausstellung, Namen und Anschrift des Einlagerers und Lagerhalters, Ort und Tag der Einlagerung, Bezeichnung, Anzahl, Rohgewicht und Menge des Gutes und Beschreibung ihrer Art und Verpackung sowie einen Vermerk über eine eventuelle Sammellagerung enthalten und ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen, wobei eine mechanisch vervielfältigbare Unterschrift („Nachbildung durch Druck oder Stempel”) genügt (§ 475 c Abs. 1 u. 3 HGB). Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend (§ 475 d Abs. 1 HGB), nicht jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen Lagerhalter und Einlagerer, für das der Lagervertrag maßgebend bleibt (§ 475 d Abs. 3 HGB). Er begründet eine widerlegliche Vermutung für die Übernahme des Gutes in dem im Lagerschein verzeichneten Zustand, der Anzahl und der nach Überprüfung eingetragenen Menge und dem Rohgewicht (§ 475 d Abs. 2 S. 1 u. 2 HGB). Zur Auslieferung des Gutes ist der Lagerhalter nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, zur Auslieferung eines Teils des Gutes nur gegen Abschreibung auf dem Lagerschein verpflichtet (§ 475 e Abs. 1, 2 HGB). Er haftet dem rechtmäßigen Besitzer aber auch im Falle der Auslieferung ohne Rückforderung oder Abschreibevermerk (§ 475 e Abs. 3 HGB). Zum Empfang des Gutes ist derjenige legitimiert, an den das Gut laut Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er auf Order lautet, durch Indossament übertragen ist (§ 475 f HGB).

ist eine Urkunde, in der sich der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen Aushändigung des L. herauszugeben (Inhalt: § 475 c HGB). Der L. ist Wertpapier und Traditionspapier (§ 475 g HGB). Er wird i. d. R. auf den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt und ist dann Rektapapier. Auch als Inhaberpapier kann der L. vorkommen; dann gelten die §§ 793 ff. BGB. Als gekorenes Orderpapier ist die Ausstellung des L. als Order-L. zulässig. Der L. ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des L. maßgebend; insbes. begründet er eine Vermutung für die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben (z. B. über Menge und Zustand der gelagerten Ware, § 475 d HGB). Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem L. ausgeliefert werden soll oder auf den ein OrderL. durch Indossament übertragen worden ist (§ 475 f BGB). Ist ein L. ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Herausgabe der Ware nur gegen Rückgabe des L., auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet (§ 475 e HGB).




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