Krankenversichertenkarte

Im Sozialrecht :

Die Krankenversichertenkarte dient dem Nachweis der Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Krankenkasse (§ 15 Abs. 2 SGB V). In der Krankenversichertenkarte sind u.a. die ausstellende Kasse, Name und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Anschrift und Krankenversichertennummer sowie der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes enthalten (§291 SGB V).

ist die von einer Krankenversicherung einem Versicherten zur Vorlage beim Kassenarzt ausgestellte Bescheinigung über den Anspruch auf Krankenhilfe. Sie ist dem Arzt bzw. Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eines Versicherten vorzulegen. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung der Krankheitskosten zwischen Arzt und Krankenkasse.

Nachweis der Leistungsberechtigung und Mittel zur Abrechnung mit den Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gern. § 291 SGB V waren die Krankenkassen verpflichtet, spätestens bis zum 1. 1. 1995 für jeden Versicherten eine Krankenversicherungskarte auszustellen, die den früheren Krankenschein nach § 15 SGBV ersetzte. Die Karte gilt für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenversichertenkarte ist bei der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung vorzulegen und darf nach gesetzlicher Anordnung in § 291 Abs. 2 SGB V ausschließlich folgende, elektronisch lesbare Angaben enthalten:
— Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Familiennamen und Vornamen des Versicherten,
— Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
— Krankenversichertennummer bei der Krankenkasse,
— Versichertenstatus,
— Beginn des Versicherungsschutzes und im Fall der Befristung
— das Datum des Fristablaufs der Karte. Vorgesehen ist in Zukunft eine Neuregelung in Gestalt der umfassenderen Gesundheitskarte.
Als weiterer Nachweis für Versicherungsschutz ist der Auslandskrankenschein bei Auslandsaufenthalt bei sich zu führen.

Die K., die jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. 1. 1995 erhalten hat, ersetzt den früheren Krankenschein. Die K. enthält folgende Angaben: Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Name des Versicherten, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, Tag des Beginns des Versicherungsschutzes und bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs. Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wollen, haben dem Arzt bzw. Zahnarzt vor Beginn der Behandlung ihre K. vorzulegen; in dringenden Fällen kann die K. auch nachgereicht werden (§§ 15, 291 SGB V). Die K. soll durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt werden.




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