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Helsinki Package (1992)

Vereinbarung der Mitgliedstaaten der Organization for Economic Cooperation and Development (OECD) zur weiteren Regelung von öffentlich unterstützten Exportkrediten und gebundenen Entwicklungshilfefinanzierungen, die für mehr Wettbewerbsgleichheit bei staatlich unterstützten Exportkrediten sorgen soll. Nach den Vereinbarungen von Helsinki sollten unter anderem folgende Änderungen des OECD-Konsensus innerhalb der folgenden zwei Jahre durchgeführt werden:
Abschaffung des sogenannten Matrixzinssatzes. Zukünftig müssen Exportfinanzierungen auf Basis der Commercial Interest Reference Rates (CIRR) gewährt werden.
Einführung einer automatischen Länderqualifizierung, die die jeweils maximal zulässige Tigungszeit für Kredite in diese Länder regeln soll, wobei sich die Einteilung der Länder an der Festlegung des Bruttosozialprodukts durch die Weltbank (Weltbankgruppe) orientieren soll.
Verbot der Gewährung gebundener Entwicklungshilfekredite für Projekte, die sich wirtschaftlich selbst tragen und deshalb auch kommerziell finanziert werden könnten.
Einbeziehung der Finanzierung von landwirtschaftlichen Produkten gemäß der Regeln des OECD-Konsensus.
Eine seit 1992 monatlich tagende Konsultativgruppe der OECD überprüft, ob bestimmte Projekte aus sich heraus in der Lage sind, die Kosten und den Kapitaldienst selbst zu erwirtschaften. Zu diesem Zweck muß der notifizierende OECD-Mitgliedstaat eine Feasibility-Studie (Durchführbarkeitsstudie) vorlegen, die darlegen muß, daß die entsprechenden Projekte ohne gebundene Hilfskredite wirtschaftlich nicht lebensfähig sind. In der vom OECD-Sekretariat am 5. Dezember 1996 veröffentlichen Spruchpraxis werden folgende Unterscheidungen getroffen:
Projekte, die wirtschaftlich lebensfähig sind und damit für gebundene Hilfskredite als nicht förderungswürdig erachtet werden:
- Thermische Kraftwerke, Wasserkraftwerke, Übertragungsleitungen und Unterstationen,
-Telekommunikationsprojekte. Projekte, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind und daher für gebundene Hilfskredite als förderungswürdig erachtet werden:
- Projekte im Verkehrssektor, das heißt Eisenbahnprojekte (Infrastruktur und rollendes Material für den Personenverkehr), U-Bahn-Projekte, Straßen- und Brückenbau.
Nicht näher untersucht wurden folgende Projekte, von denen jedoch ebenfalls von einer Förderungswürdigkeit auszugehen ist:
Wasserprojekte (Trinkwasser, Abwasser),
Gesundheitswesen,
Sozialer Bereich.

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