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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Heilmittelwerbegesetz

In der Gesundheitswirtschaft: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) trat am 18. Oktober 1978 in Kraft. Es gilt für Angehörige der Fachkreise im Gesundheitswesen wie z. B. Krankenhäuser, Apotheken und Ärzte. Das HWG betrifft auch die Unternehmen der pharmazeutischen Industrie (siehe Pharmaindustrie), da dieses Gesetz Anwendung bei der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte findet. Nach dem HWG gilt ein • Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel • Publikumswerbeverbot für Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit, psychische Störungen bzw. zur Beeinflussung der Stimmungslage • Publikumswerbeverbot für rezeptfreie Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) gegen bestimmte Krankheiten wie Infektionskrankheiten, Geschwulstkrankheiten oder bestimmte organische Krankheiten Weiter ist geregelt, dass Irreführung, wie beispielsweise das Versprechen, Heilung trete auf jeden Fall ein, oder es gebe keine Nebenwirkungen, verboten ist. Geregelt wird auch, welche Angaben in der Werbung gemacht werden müssen und welche Zugaben und Werbegeschenke z. B. durch einen Pharmareferenten an einen Arzt zulässig sind. Seit der Verabschiedung des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) sind in diesem Zusammenhang Naturalrabatte von Großhändlern und Herstellern von Arzneimitteln an Apotheken verboten. Für Barrabatte gelten Einschränkungen, ihre Höhe muss sich an der Arzneimittelpreisverordnung orientieren. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb der Fachkreise überhaupt nicht geworben werden. Des Weiteren ist die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen bezieht. Nach einer europäischen Direktive aus dem Jahr 1992 sind Werbemaßnahmen für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der gesamten Europäischen Union verboten. Lediglich in den USA und in Neuseeland sind Publikumswerbungen für verschreibungspflichtige Medikamente erlaubt. In der Gesundheitswirtschaft: Law on Advertising in the Health Care System Die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens unterliegt zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Bevölkerung den Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Das Gesetz enthält für Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilverfahren, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel und Schönheitsoperationen allgemeine Werbeverbote für irreführende Werbung und legt Informationspflichten fest (Herstellerangaben, Nebenwirkungen, Anwendungsgebiete etc.). Zum Schutz vor übermäßiger Selbstmedikation und Arzneimittelkonsum ist die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Fachkreise wie Ärzte, Zahnärzte und Apotheker beschränkt. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping zu beziehen, unzulässig. Es regelt darüber hinaus, welche Werbegeschenke zulässig sind. Seit Verabschiedung des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes sind in diesem Zusammenhang Naturalrabatte von Großhändlern und Arzneimittelherstellern an Apotheken verboten.



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