Heilmittel

Gegenstände des gesundheitlichen Bedarfs und Heilverfahren, die der Linderung oder Beseitigung eines schon bestehenden Krankheitszustandes dienen sollen. Bei neuen H.n muss sich der Arzt eingehend über die Zusammensetzung und Wirkungsmethode unterrichten. Heilmittelwerbung.

Im Sozialrecht:

Heilmittel sind von aussen auf den Körper einwirkende Mittel, z.B. Massage, Bewegungstherapie, EIektrotherapie/-stimulation, podologische Therapie zur Behandlung von krankhaften Fussveränderungen infolge von Diabetes mellitus, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie (vgl. die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses). In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf ärztlich verord- nete Heilmittel, wenn eine Krankheit vorliegt (§§32 SGB V, 8 Abs. 1 KVLG). Heilmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen bzw. geringem Abgabepreis werden nicht erbracht, wenn dies in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt ist (§ 34 Abs. 4 SGB V). Zu den Kosten der Heilmittel müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 15 % zuzahlen, soweit sie von Zuzahlungen nicht befreit sind (§§ 61, 62 SGB V). Festbeträge sind bei den Heilmitteln nicht vorgesehen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Heilmittel einem Heilzweck dienende oder sichernde Dienstleistungen einer entsprechend ausgebildeten Person (§30 S. 1 SGB VII), z.B. die physikalische Therapie, die Sprachtherapie und die Beschäftigungstherapie (§30 S. 2 SGB VII). Sie wird sowohl bei Heilbehandlung als auch bei medizinischer Rehabilitation erbracht (§§27 Abs.l Nr. 7 SGB VII, 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Heilmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) erbracht werden. In der sozialen Entschädigung ist die Versorgung mit einem Heilmittel eine Leistung der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BVG) und der Krankenbehandlung (§§ 12 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BVG).

Gegenstände oder Dienstleistungen, die zum Zweck der Krankheitsbekämpfung vom Arzt verordnet werden und auf den menschlichen Organismus einwirken (§ 32 SGB V). Bei den Dienstleistungen kommen insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie wie Bäder, Krankengymnastik und Massagen sowie Leistungen der Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie in Betracht. Von den Arzneimitteln unterscheiden sich die Heilmittel dadurch, dass sie überwiegend äußerlich auf den menschlichen Körper abzielen, während die Arzneimittel wesentlich innerlich auf den Organismus einwirken. Die Verordnungsfähigkeit zu-lasten der gesetzlichen Krankenkassen (Krankenversicherung) richtet sich nach den vom Gemeinsamen
Bundesausschuss beschlossenen Heil- und Hilfsmittelrichtlinien.

Arzneimittel.




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