Handlungsgehilfe

ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist (kaufmännischer Angestellter). Es liegt ein Arbeitsverhältnis mit besonderen Pflichten vor: Pflicht zur Dienstleistung Treuepflicht und Wettbewerbsverbot, vgl. §§ 59 ff. HGB. Gesetzliche Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahrs. Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; sie muss aber mindestens 1 Monat auf den Schluss eines Kalendermonats betragen; § 622 Abs. 1 BGB. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb 2 Wochen erfolgen, § 626 BGB. Zu beachten sind jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.

Im Arbeitsrecht:

ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmänn. Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§ 59 HGB). Seine Arbeit unterscheidet sich von der eines gewerbl. -s Arbeitnehmers dadurch, dass die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt. Setzt sich die Tätigkeit aus derjenigen eines H. u. der eines gewerbl. AN zusammen (Verkaufsfahrer, Kioskverkäuferin), so wird ihr Wesen durch diejenige Tätigkeitsart bestimmt, die der Gesamttätigkeit nach ihrer für den Zweck des Betr. wesentlichen Erscheinungsform das Gepräge gibt. Bei der Abgrenzung ist jeweils die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (AP 1, 3 zu § 59 HGB).

(§§ 59ff. HGB) ist der Arbeitnehmer, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist (z. B. Verkäufer, Buchhalter). Für den Handlungsgehilfen gelten als arbeitsrechtliche Sonderregeln die §§ 59ff. HGB neben den §§611 ff. BGB. Insbesondere besteht während des Dienstverhältnisses ein gesetzliches und danach u.U. ein (vertragliches) Wettbewerbs verbot (§§ 60, 74 HGB). Lit.: Wagner, S., Die Besonderheiten beim Arbeitsver- hältnis des Handlungsgehilfen, 1993; Hoyningen- Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996

Angestellter für kaufmännische Dienste in einem Handelsgewerbe. Besondere Regeln für das Arbeitsverhältnis enthalten die §§ 59 ff. HGB. Für die Dauer der Anstellung besteht ein Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB, welches vertraglich für bis zu zwei Jahre nach dem Anstellungsverhältnis verlängert werden kann. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu entschädigen, vgl. §§ 74, 74a HGB (Karenzentschädigung).

(kaufmännischer Angestellter) ist ein Angestellter, der bei einem Kaufmann auf Grund Arbeitsvertrags kaufmännische Dienste leistet (z. B. Buchhalter, Ein- oder Verkäufer, Korrespondent, Kassierer). Für das Arbeitsverhältnis gelten besonders die §§ 59 ff. HGB. Über ordentliche (Fristen) und außerordentliche Kündigung Dienstvertrag, Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Für die Dauer der Anstellung besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB), das vertraglich verlängert werden kann.

Angestellte eines Kaufmanns, die von diesem «mit kaufmännischen Tätigkeiten betraut sind», z. B. im Büro oder als Verkaufspersonal in einem Laden. Für sie gelten die besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen der §§ 59 bis 82a HGB. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese im Zuge der geplanten Vereinheitlichung des Arbeitsrechts für alle Arbeitnehmer bestehen bleiben werden.




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