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Grunderwerbsteuer (GrESt)

Das Grund erwerbsteuergesetz (GrEStG) wurde zwecks Vereinfachung und Bundesweiter Vereinheitlichung zum 1. 1. 1983 Grund legend und umfassend reformiert. Dadurch sind u. a. die früher zahlreichen Bundes und landesrechtlichen Besonderheiten aufgehoben worden; auch die Steuerbefreiungen wurden zugunsten eines von7v. H. auf 2v. H. gesenkten Steuersatzes drastisch reduziert. Das Aufkommen betrug 1981 ca. 2, 5 Mrd. DM. Der Grund erwerbsteuer (GrESt) unterliegt Grundsätzlich jeder Erwerb eines inländischen Grund stücks (auch Meistgebote, Tauschgeschäfte i. S. des § 1 GrEStG sowie der Erwerb von Anteilen an Grund stücksbesitzenden Gesellschaften, vgl. §1 III GrEStG). Steuerbefreiungen gelten z. B. beim Erwerb von Todes wegen, bei vergleichbaren Schenkungen unter Lebenden sowie bei Erwerb vom Ehegatten. Bemessungsgrundlage ist der »Wert der Gegenleistung« als Bruttomarktwert des unbelasteten Grund stücks, ersatzweise der Einheitswert (SS 9, 10 GrEStG). Da die GrESt die Bemessungsgrundlage nicht erhöht, aber auch nicht von ihr abgezogen werden darf, sollte sie stets der Käufer tragen. Steuerschuldner sind alle am 462 Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Gesamtschuldner. Nach Entrich tung, Sicherstellung oder ist und ung der GrESt oder bei Steuerfreiheit er teilt das Finanzamt eine Unbedenk lichkeitsbescheinigung, die das Grund buchamt zur Umschreibung benötigt; in anderen Fällen besitzt das Finanzamt bei Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Steuerforderung einen Ermessensspielraum (S 22IIS. 2 GrEStG). Klaus DittmarHaaseGrundkapital Fester Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft (AG). Das Grunderwerbsteuer (GrESt) entspricht zahlenmäßig dem Nennwert aller ausgegebenen Aktien. Der Mindestnennbetrag des Grunderwerbsteuer (GrESt) einer AG beträgt 100000, DM (§ 7 AktG 1965). Die Mindesteinzahlung beträgt 25% des Nennbetrags; ein Agio muß voll eingezahlt werden (S 36 Abs. 2 AktG 1965). Das Grunderwerbsteuer (GrESt) und die Aktien müssen auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten (§ 6 AktG 1965); der Mindestnennbetrag der Aktien ist 50, DM (S 8 Abs. 1 S. 1 AktG 1965). Wertansatz des Grunderwerbsteuer (GrESt) in der Bilanz einer AG: Das Grunderwerbsteuer (GrESt) ist stets zum Nennbetrag anzusetzen (S 156 Abs. 1 AktG 1965). Das Grunderwerbsteuer (GrESt) als konstanter Teil des Eigen kapitals wird nur durch Kapitalerhö hungen und Kapitalherabsetzungen verändert.

spezielle Bodensteuer, bei der der Bodenwert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels den Steuergegenstand bildet.
Rechtsverkehrsteuer auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes von 1983.
Steuerschuldner: Erwerber von Grundstücken
Steuerobjekt: Erwerb oder Verwertungsmöglichkeit eines Grundstücks
Bemessungsgrundlage: Gegenleistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt
Steuertarif: 3,5 %
Absolutes Aufkommen: 5,08 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,09 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder


ist eine Verkehrsteuer, die beim Erwerb inländischer Grundstücke bzw. der darauf gerichteten Geschäfte (Kaufvertrag) anfällt. Bemessungsgrundlage: Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten. Der Steuersatz beträgt allgemein 7% und wird auf die am Erwerb Beteiligten (Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner) aufgeteilt. Die Grunderwerbsteuer steht zu 3 % dem Land, zu 4 % den Stadt- oder Landkreisen zu. Siehe auch Grundsteuer.

spezielle Bodensteuer. Seit 1983 gibt es ein bundeseinheitliches Grunderwerbsteuerge- setz. Es löst das Länderrecht mit einer Vielzahl von Befreiungsmöglichkeiten und Freibeträgen und einem Steuersatz von 7% ab, das bis zum 31.12.1982 gegolten hat. Steuergegenstand ist der Wert eines Grundstücks bei einem Eigentümerwechsel. Die Grunderwerbsteuer ist somit eine Rechtsverkehrsteuer, die nicht nur bei einem Kauf, sondern auch bei einem Tausch oder einer Schenkung greift. Der Steuersatz ist einheitlich 2%. Bestimmte Steuerbefreiungen wie z.B. bei Erbschaften in der Familie oder ein Ehegattenerwerb sind möglich.         Literatur: Siegloch, H., Zum Grunderwerbsteuergesetz 1983, in: NJW, 36. Jg. (1983), S. 1817ff.



Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Kauf eines Grundstücks vom Erwerber zu entrichten ist. Sie beträgt ab 1.1.1997 3,5 des Kaufpreises. Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grundstücke durch Erbschaft erworben werden, ebenso ist der Erwerb von einem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Anteile von Ehemann, Ehefrau und Kindern unter 18 Jahren bzw. abhängigen Personen werden dabei zusammengerechnet.
Werden alle Anteile einer Gesellschaft (100 % Beteiligung) in einer Hand vereinigt und besitzt diese Gesellschaft Grundstücke, so ist anteilig Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Grunderwerbsteuerpflicht kann u. U. auch dann eintreten, wenn sich etwa noch ein »Zwerganteil« (bis 5 %) in fremden Händen befindet. Die Steuer beträgt in diesem Fall 3,5 % vom Wert der Gegenleistung.

Grund erwerbssteuer (GrESt)

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