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Gewerbesteuer (GewSt)

(GewSt) Die Gewerbesteuer (GewSt) zählt wie die Grundsteuer zu den Realsteuern und knüpft als solche Grundsätzlich an das Bestehen eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes an. Wem der Betrieb gehört oder wem die Erträge daraus zufließen, ist für die Erhebung der Gewerbesteuer (GewSt) bedeutungslos. Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine aus der Äquivalenzidee (Leistung des Betriebes für gemeindliche Leistungen) entstammende kommunale Steuer und wird als solche nach § 1 GewStG von den Gemeinden erhoben. Die zur Aufkommensstabilisierung geteilten Besteuerungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Aus Gewerbeertrag und kapital wird nach Multiplikation mit den jeweiligen Steuermeßzahlen (§§11 u. 13 GewStG) ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet, der mit dem Hebesatz multipliziert die Steuerschuld ergibt. Die Gewerbesteuer stellt handelsrechtlich Aufwand, steuerlich » Betriebsausgabe dar. Die Festsetzung der Steuerschuld erfolgt zweistufig: Die Feststellung des Meßbescheids (Grundlagenbescheid) erfolgt durch die Finanzverwaltung, die Festsetzung der Steuerschuld durch die hebeberechtigte Gemeinde mittels Steuerbescheid, der inhaltlich an den Grundlagenbescheid gebunden ist.

Mit 27 Milliarden € Aufkommen im Jahre 2001 steht die Gewerbesteuer nach der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Mineralölsteuer an vierter Stelle. Es ist die wichtigste Einnahmequelle für die Gemeinden. Bis 1979 basierte die Gewerbesteuer auf drei Grundlagen, der Lohnsumme, dem Gewerbekapital und dem Gewerbeertrag. 1979 wurde die Lohnsummensteuer abgeschafft und 1998 die Gewerbekapitalsteuer, sodass seitdem nur noch der Gewerbeertrag besteuert wird. Somit ist die Gewerbesteuer eine reine Gewerbeertragsteuer. Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz ist der Steuergegenstand der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Danach kann man folgende Merkmale unterscheiden: Nach diesen Merkmalen gehören vor allem Handels-, Industrie- und viele Dienstleistungsbetriebe in den Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft zu den Gewerbebetrieben. Sie werden in der Regel auf Dauer selbstständig betrieben, um Gewinne zu erzielen. Sie bieten ihre Leistungen der Allgemeinheit an und beteiligen sich dadurch am wirtschaftlichen Verkehr. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten laut § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe. Daher ist z.B. auch eine Steuerberatungs- oder eine Unternehmensberatungs GmbH stets gewerbesteuerpflichtig, obwohl die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb darstellt. Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich ausschließlich auf den Gewerbeertrag des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme und endet entsprechend mit der tatsächlichen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Gründungs- und Liquidationsphase sind somit nicht gewerbesteuerpflichtig. Ein besonderes Problem ergibt sich dadurch, dass die Gewerbesteuer als Betriebssteuer den Gewinn mindert. Man benötigt zur Berechnung also einen Gewinn, bei dem die zu berechnende Gewerbesteuer bereits als Betriebsausgabe berücksichtigt ist. Aus Gründen der Klarheit geht man zunächst von einem Gewinn aus, bei dem noch keinerlei Gewerbesteuer des laufenden Jahres berücksichtigt worden ist. Das bedeutet, dass die auf die Jahresschuld geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind, wieder zum Gewinn addiert werden müssen. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer kann durch die Anwendung der sog. 5/6-Methode oder eine Prozentrechnung vom vermehrten Wert berücksichtigt werden. Beispiel: Gewerbesteuer vor Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer 600.000 € Gewerbesteuer nach Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer 5/6 = 500.000 € Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht diese Rechnung auch der exakten Rechnung; denn eine Steuermesszahl von 5 % x 400 % Hebesatz ergibt einen »Steuersatz« von 20 %, d.h., das Ergebnis vor Abzug der Gewerbesteuer beträgt 120 % = 600.000. zoo % sind somit 600.000 : 120 x 100 = 500.000 €. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so muss der Steuermessbetrag und damit auch die Gewerbesteuer nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Gemeinden gezahlt werden, aufgeteilt werden. Seit 2001 wird intensiv die Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert. Hauptnachteile sind die Konjunkturabhängigkeit und die einseitige Belastung von Gewerbebetrieben. Die Gewerbesteuer soll durch eine Gemeinde-Einkommensteuer ersetzt werden, die alle in einer Kommune ansässigen Personen belastet, die von der Bereitstellung der Infrastruktur und den übrigen Leistungen der Gemeinde profitieren.

Durchführungsverordnung (GewStDV) § 35 c GewStG ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des GewStG Rechtsverordnungen über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung der Steuermeßbeträge zu erlassen, soweit dies für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist. Weitere Ermächtigungen betreffen Anpassungen an Gesetzesänderungen und Befreiungsregelungen für be stimmte Gewerbebetriebe. Die in der GewerbesteuerDurchfüh rungsverordnung vom 26. Jan. 1979 BGBl. III 61151 aufgenommenen Vorschriften enthalten demgemäß Definitionen, Abgrenzung für den Steuergegenstand und die Besteue rungszuständigkeiten und Verfah rensvorschriften.

gewerbesteuer

knüpft als Realsteuer an das Steuerobjekt Gewerbebetrieb an. Der GewSt unterliegen alle gewerblichen Unternehmen im Inland einschl. Reisegewerbebetrieben, die im Inland eine Betriebsstätte haben. Steuergegenstand sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Die gleichzeitige Ertrags- und Vermögensorientierung sorgt in Grenzen dafür, die Steuereinnahmen aus dieser Gemeindesteuer (mit Umlage an Bund und Länder) zu verstetigen. Das Steueraufkommen betrug 1991 40 Mrd. DM. Um Gewerbeertrag und Gewerbekapital zu ermitteln, müssen Gewinn und Einheitswert um Hinzurechnungen und Kürzungen geändert werden; der Objektcharakter der Steuer soll vor allem durch die Addition von Dauerschulden und  Dauerschuldzinsen sowie Subtraktion von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gewinnanteilen daraus berücksichtigt werden. Die Übersicht verdeutlicht die Rechenschritte bei der Ermittlung der Gewerbesteuer. Zusätzlich müssen Freibeträge und Freigrenzen berücksichtigt werden (§§ 111, 12 II Nr. 1, 13 I GewStG). Die Gewerbesteuer ist bei der Berechnung ihrer Bemessungsgrundlage und der Gewinnermittlung abzuziehen. Das Hebesatzrecht der Gemeinden führt zu erheblichen standortbedingten Steuerdifferenzen ( Hebesätze zwischen ca. 250% und 500%). Aus der Sicht der Unternehmen wird zusätzlich nach wie vor die ertragsunabhängige Belastung mit Gewerbekapitalsteuer kritisiert. In den vergangenen Jahren sind wiederholt Vorschläge zu einer grundlegenden Gewerbesteuerreform erarbeitet worden. Auch die Diskussion über eine homogene Un- ternehmungs- oder Betriebsteuer setzt hier an. Die Gewerbekapitalsteuer wird in den neuen Bundesländern bis Ende 1994 nicht erhoben (§37 GewStG). 

1. Charakterisierung Die Gewerbesteuer (GewSt) besteuert nach einem proportionalen (Kapitalgesellschaften) bzw. progres­siven (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) Tarif den Ertrag von Gewerbebetrieben. Steu­erobjekt ist nach § 2 GewStG der Gewerbebetrieb. Dabei wird idealtypisch ein unverschuldeter Gewer­bebetrieb besteuert, der Eigentümer des benutzten beweglichen Anlagevermögens ist. Diese Vorstel­lung wird vom Gesetz aber nicht stringent durchgehalten.
2. Bemessungsgrundlage Ausgangsgrösse für die Ermittlung des Gewerbeertrags (= gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage) ist der nach den einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn (§ 7 GewStG); siehe auch  Einkommensteuer und  Körperschaftsteuer. Dieser Ausgangsgrösse wird durch eine Vielzahl von Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert. Man erhält sodann den Gewerbeertrag. Die Ermittlung der Steuer aus der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag erfolgt zweistufig: Zunächst wendet man in einem ersten Schritt die sog. Steuermesszahl an, um zum Gewerbesteuermessbetrag zu gelangen. Dieser wird im sog. Gewerbesteuermessbescheid festgestellt. Die Steuermesszahlen sind bei Einzeluntemehmen und Personengesellschaften von 1 % bis 5 % progressiv gestaffelt. Bei Kapitalge­sellschaften wird stets die Messzahl von 5 % angewendet. Auf den Steuermessbetrag wendet die jewei­lige Gemeinde in einem zweiten Schritt ihren individuellen Hebesatz an. Es resultiert dann die GewSt, die im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt wird. Befinden sich Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ist noch die sog. Zerlegung zwischenzuschalten. Hierbei wird der Gewerbesteuermessbetrag entspre­chend dem Verhältnis der Lohnsummen auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt (zerlegt).
3. Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer Eine Besonderheit ist darin zu sehen, dass die GewSt steuerlich als Betriebsausgabe gemäss § 4 Abs. 4 EStG behandelt wird. Damit ist sie faktisch bei der Ermittlung ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig, was ihre Ermittlung verkompliziert. Die entsprechende formelmässige Ableitung findet sich in allen seriösen Lehrbüchern zur   Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre.
4. Die Gewerbesteuer in der politischen Diskussion Die GewSt ist sowohl von ökonomischer wie auch von juristischer Seite beständig in der Kritik. Ihre Abschaffung wird seit Jahrzehnten diskutiert. Jedoch scheiterte dies bislang an den fiskalischen Interes­sen der Gemeinden. Der Gesetzgeber hat bereits in den 1990er Jahren erkannt, dass es nicht mehr zeit­gemäss ist, Gewerbetreibende im Gegensatz zu Land- und Forstwirten sowie Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit (insb. Freiberufler) mit einer zusätzlichen Steuer zu belegen. Daher wurde sei­nerzeit der § 32c EStG eingeführt, der zwischenzeitlich durch § 35 EStG (Gewerbesteueranrech­nung) ersetzt wurde, gegen den weniger verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Diese Vorschrift entlastet die Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften und einer gewerbesteuerlichen Vorbelas­tung bei der Einkommensteuer. Der Vergleich der Steuerlast auf gewerbliche Einkünfte mit derjenigen auf andere Einkunftsarten zeigt seither für die Normalfälle nur noch geringfügige Unterschiede. Dies gilt jedoch nicht für den Rechtsformvergleich, da Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Einzelunter­nehmen und Personengesellschaften vom § 35 EStG trotz gewerbesteuerlicher Vorbelastung nicht pro­fitieren. Insofern gilt nach wie vor die Aussage, dass die Gewerbesteuer für den steuerlichen Rechts­formvergleich häufig das Zünglein an der Waage darstellt (siehe auch   Steuerlehre, Betriebswirt­schaftliche). Hinweise · Zu den angrenzenden steuerrechtlichen Wissensgebieten (nach deutschem Steuerrecht) siehe  Einkommensteuer,  Körperschaftsteuer,   Steuerbilanzpolitik,   Steuerlehre, Betriebswirt­schaftliche  Steuerrecht, Internationales,   Umsatzsteuer. · Zu den angrenzenden (für deutsche gewerbesteuerpflichtige Betriebe relevanten) Wissensgebieten der Rechnungslegung

Realsteuer auf der Grundlage des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung von 1984 mit den dazu ergangenen Änderungen und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung von 1986.
Steuerschuldner: Gewerbetreibender
Steuerobjekt: der eingerichtete Gewerbebetrieb bzw. seine objektive Ertragskraft (Gewerbeertragsteuer) und das in ihm arbeitende Kapital (Gewerbekapitalsteuer) Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag, Gewerbekapital
Steuertarif: Bundeseinheitliche Messzahlen für die Bemessungsgrundlagen beider Teilsteuern werden mit diesen multipliziert. Der so errechnete Steuermessbetrag wird dann mit dem von den Gemeinden individuell festgelegten Hebesatz multipliziert.
Absolutes Aufkommen: 27,03 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 5,8%
Ertragshoheit: Gemeinden mit Umlage für Bund und Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund, Gemeinden (Hebesatzrecht)
Verwaltungskompetenz: Länder/ Gemeinden

siehe Abschlusserstellung nach US-GAAP, Bilanzanalyse, Interna­tionale Rechnungslegung nach IFRS, Jahresabschluss nach deutschem Recht, Kapitalfluss­rechnung, Konzernabschluss (Konzernrechnungslegung), Sonderbilanzen.

Literatur: Glanegger, Peter / Güroff, Georg / Seider, Johannes: Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2006; Haberstock, Lothar / Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirt­schaftliche Steuerlehre, 13. Auflage, Berlin 2005, S. 76 ff.; Lenski, Edgar / Steinberg, Wilhelm: Ge­werbesteuergesetz, Kommentar, 9. Auflage, Köln 1995, Stand: 12/2004; Reichert, Gudrun: Lehrbuch der Gewerbesteuer, 3. Auflage, Herne/Berlin 2003; Schneeloch, Dieter: Besteuerung und betriebliche Steuerpolitik. Band 2: Betriebliche Steuerpolitik, 2. Aufl., München 2002, S. 39 ff.; Wagner Franz W.: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 2, hrsg. v. Michael Bitz u.a., München 2005, S. 430 ff.; Wangler Clemens: Gewerblicher Grundstücks- und Wertpapierhandel — Wohin führen die Kriterien der Rechtsprechung?; DStR 1999, S.184-187; Wüstenhöfer, Ulrich: Gewerbesteuer, 6. Auflage, München 2005. Internetadressen: http://www.bundesfinanzhof de http://www.bundesfinanzministerium.de, http:// www.forum-steuern.de, http://www.sis-verlag.de;
Literatur: Lenski, E./Steinberg, W., Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Loseblattausgabe, Köln. Spangemacher, G.lSpangemach er, K., Gewerbesteuer, 7. Aufl., Bonn, Achim 1982. Zitzelsberger, H., Die Grundlagen der Gewerbesteuer, Köln 1990.




gehört - wie die Grundsteuer - zu den Objekt- oder Realsteuem. Aus dem alten Realsteuersystem übernommen, besteht sie aus Gewerbekapital- und Gewerbeertragsteuer (bis Ende 1979 auch Lohnsummensteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb. Hierbei ist prinzipiell gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Charakteristisch für die Objektorientierung ist die Besteuerung von Eigen- wie Fremdkapital (mit Dauerschuldcharakter) wie auch der Erträge beider. Grundsätzlich kann die Gewerbesteuer als Ansatz einer Wertschöpfungsteuer angesehen werden, bei der auf die Summe der den einzelnen Produktionsfaktoren zuzurechnenden Erträge bzw. auf den Gesamtertrag aller Faktoren abgestellt wird. Durch unterschiedliche Behandlung der Erträge der einzelnen Faktoren und insbes. durch die Abschaffung der Lohnsummensteuer ist dieser Charakter einer Wert-schöpfungsteuer der Gewerbebetriebe verlorengegangen. Besteuerungsgrundlage sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wobei einige ökonomisch nicht nachvollziehbare Korrekturen angewendet werden. Diese Art von Umrechnungen wird auch vorgenommen beim Gewerbekapital, das als Einheitswert des gewerblichen Betriebs gilt. Zur weiteren Berechnung der Gewerbesteuer wird jeweils der SteuermeBbetrag bestimmt. Dieser ist durch Multiplikation des Gewerbeertrags und der Steuermeßzahl in Höhe von 5% zu ermitteln (Freibetrag ab 1993: 48 000 DM). Den entsprechenden SteuermeBbetrag für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital erhält man durch Multiplikation des Gewerbekapitals mit der Steuermeßzahl (2%.9). Beide Steuermeßbeträge werden dann zu einem einheitlichen Steuermeßbetrag zusammengerechnet, auf den die jeweilige Gemeinde den Hebesatz anwendet (im Bundesdurchschnitt 1997: 424%). Die Gewerbesteuerzahlungen sind bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abzugsfähig. Als Begründung der Gewerbesteuer dienen neben fiskalischen meist äquivalenztheoretische Gesichtspunkte: Unternehmen zählen auf verschiedene Weise zu den Nutznießern öffentlicher Leistungen, die sich teilweise in ihrem Ertrag (externe Erträge öffentlicher Aktivität), in ersparten eigenen Investitionen (öffentliche Infrastrukturinvestitionen) und in effizienterem Arbeitskräfteeinsatz (Investitionen in Arbeitsvermögen) niederschlagen. Für diese Leistungen sind im Wege des Zwangstransfers Entgelte einzuziehen. Allerdings sind Gewerbetreibende nicht allein Nutznießer öffentlicher Aktivitäten; die Zurechnung über Steuern anstatt über differenzierte Gebühren und Beiträge ist nur sehr grob möglich. Konjunktur- und regionalpolitische Argumente bei der jetzigen Aufkommensverteilung (etwa 75% bei Gemeinden, 25% bei Bund und Ländern) sprechen gegen die Gewerbesteuer. Die hohe Konjunkturempfindlichkeit besonders der Gewerbeertragsteuer (der aufkommensmäßig bedeutendsten) kann zu prozyklischem Verhalten der Gemeinden führen. Die starke Abhängigkeit der Gemeinden von dieser Steuer verursacht erhebliche Unterschiede in Steuerkraft und öffentlichen Leistungen in verschieden stark industrialisierten Orten, was regionalpolitisch destabilisierend wirkt. Die relative Bedeutung der Gewerbesteuer am gesamten Steueraufkommen war in den letzten Jahren rückläufig und betrug 1997 6%; das machte allerdings fast 41% der Einnahmen der Gemeinden aus. Literatur: Littmann, K. (1980b)

Die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer ist eine laufende Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistung darstellt und von der Gemeinde als öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften den Gewerbebetrieben auferlegt ist.
Ein Gewerbebetrieb ist dann gegeben, wenn folgende positiven und negativen Voraussetzungen erfüllt sind:
· Selbstständigkeit,
· Nachhaltigkeit,
· Gewinnabsicht,
· Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
· keine Land- und Forstwirtschaft,
· keine selbstständige Arbeit.
Die Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Gewerbesteuer (GewSt)

Abk. für   Gewerbesteuer.

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