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Gestellung von Nichtgemeinschaftsware

bedeutet die Verpflichtung nach Art. 40 Zollkodex (ZK), in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren unverzüglich und unverändert auf den nach §2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und §2 Zollverordnung (ZolIV) vorgeschriebenen Zollstraßen zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einen anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu bringen. Zur Gestellung ist derjenige verpflichtet, der die Ware in das Zollgebiet verbringt. Er haftet nach dem höchsten in Betracht kommenden Betrag der Zollbelastung, wenn bis zur Gestellung der Waren eine Zollschuld entsteht.
Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind, sind nur zu gestehen, wenn es die Zollvorschriften, andere Steuervorschriften oder die in § 1 Abs. 4 ZG bezeichneten Vorschriften vorsehen. Die Waren sind nach der zollamtlichen Behandlung unverzüglich und unverändert auszuführen. Die Haftungsvorschriften gelten analog zum Einfuhrverfahren.

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