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Gesetz betreffend die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Historische Entwicklung: Vorläufer des heute gültigen GenG ist Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das vom 27. 3. 1867 summende preußische Gesetz betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften. Hiernach konnten Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckten, in das Genossenschaftsregister eingetragen werden und erhielten hierdurch Rechtsfähigkeit als Genossenschaften. Am 4. 7. 1868 wurde das Gesetz zum norddeutschen Bundesgesetz erhoben und erhielt von 1871 an auch Geltung in Württemberg, Baden und Südhessen sowie von 1873 an in Bayern. Als Reichsgesetz wurde das GenG am 1. 5. 1889 beschlossen (RGBl. S. 55) und am 20. 5. 1889 bekanntgemacht (RGBl. S. 369, 810). Zugleich wurden als wesentliche Neuregelung drei Genossenschaftsarten (mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftpflicht sowie mit unbeschränkter Nachschußpflicht) sowie die Bildung von Zentralgenossenschaften zugelassen. Die Revision wurde zwingend vorgeschrieben. Die wichtigsten weiteren Änderungen des GenG erfolgten am 12. 8. 1896 (Geschäfte mit Nichtmitgliedern wurden für Konsum vereine und Kreditgenossenschaf ten untersagt); 1. 7. 1922 (Einführung der Vertreterversammlung); 20. 12. 1933 (Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht sind nicht mehr zulässig); 30. 10. 1934 (Verbandszwang für sämtliche Genossenschaften); -9. 10. 1973 (nur noch Genossen schaften mit beschränkter Haft pflicht, Genossenschaften ohne Nachschußpflicht zugelassen, Ver bot des Nichtmitgliedergeschäfts besteht nicht mehr, Anteil aus scheidender Genossen an einem Reservefonds möglich). Das GenG wird gegenwärtig in der am 29. 7. 1976 zuletzt geänderten Fassung (BGBl. S. 2034) angewen det.

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