Gesellschafter

ist die allgemeine Bezeichnung für die Mitglieder von Gesellschaften. Bei einzelnen Gesellschaften verwendet das Gesetz für die Mitglieder eine Spezialbezeichnung. So heisst z.B. das Mitglied einer AG "Aktionär", das beschränkt haftende Mitglied einer KG "Kommanditist". Gesellschaftsrecht.

Im Sozialrecht:

Beschäftigung

ist der Teilhaber (Mitglied) einer Gesellschaft, der auf Grund des Gesellschaftsvertrags Rechte (Verwaltungsrechte, Vermögensrechte) und Pflichten (Beitragspflicht, Treupflicht) gegenüber der Gesellschaft hat. Ein G. kann Organ der Gesellschaft sein. Ein G. kann auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Lit.: Spitaler, A./Niemann, U., Die Angemessenheit der Bezüge geschäftsführender Gesellschafter, 7. A. 1999; Kottwitz, H. y., Konfliktaustragung in der Zwei-Perso- nen-GmbH, 2003; Barnert, T., Die Gesellschafterklage, 2004

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1), Offene Handelsgesellschaft (1), Kommanditgesellschaft (1).




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