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Gemeinschaftswaren

sind im zollrechtlichen Sinne (Ursprungs-) Waren: die unter den in Art. 23 Zollkodex (ZK) genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eingeführt wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Den bisherigen deutschen Begriff «Freigut» verwendet das Gemeinschaftsrecht nicht.

sind Waren, die ihren Ursprung in den Mitgliedsstaaten der   Europäischen Gemeinschaft haben bzw. Waren, die als   Drittlandsgut zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. Im deutschen Zollrecht ist dafür die Begriff des  Freiguts gebräuchlich.

Begr. d. Außenwirtschaftsrechts (Art. 4 Nr. 7 ZK), nach dem folgende Waren — zollrechtlich — G. sind: (1) Waren, die vollständig im Gemeinschaftsgebiet (und nur mit anderen Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet) hergestellt worden sind. (2) Waren, die aus Ländern, die nicht zum Zollgebiet der EG gehören, eingeführt und im Gemeinschaftsgebiet in den Freiverkehr überführt worden sind. (3) Waren, die im Gemeinschaftsgebiet entweder ausschließlich mit verzollten oder unter Verwendung von in der EG gewonnenen Waren hergestellt worden sind. Sobald solche Waren tatsächlich in ein Zollgebiet außerhalb der EG verbracht worden sind, verlieren sie ihren Status als G.

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