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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Festzuschuss

In der Gesundheitswirtschaft: Im Jahr 1998 erfolgte die Abrechnung von Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über Festzuschüsse: Versicherte bekamen von ihrer Krankenkasse einen festen Zuschuss für Zahnersatzleistungen, rechneten aber selbst – wie Privatversicherte – mit dem Zahnarzt ab. Mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz kehrte die GKV zum 1. Januar 1999 zum Sachleistungsprinzip zurück. Versicherte erhalten seitdem von den Krankenkassen wieder einen prozentualen Anteil für Zahnersatzleistungen. Die Abrechnung erfolgt zwischen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Seit dem 1. Januar 2005 sieht das GKV-Modernisierungsgesetz beim Zahnersatz anstelle der bisherigen prozentualen Bezuschussung befundbezogene Festzuschüsse vor. Sie stellen nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Die Festzuschüsse erhöhen sich, wenn regelmäßig die Individualprophylaxe durchgeführt wurde. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 wurde die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der Aufwendungen für Zahnersatz über einen einheitlichen, einkommensunabhängigen (Fest-)Beitrag wieder rückgängig gemacht und stattdessen ein Vorziehen des ab 2006 ohnehin vorgesehenen zusätzlichen Beitrags für Mitglieder, verbunden mit einer Anhebung dieses Zusatzbeitrags, beschlossen. Danach ist seit Juli 2005 an von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag in Form eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben. Zeitgleich mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes senkten die Krankenkassen ihre Beitragssätze in demselben Umfang. § 55 SGB V



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