Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Festwertmethode

Begriff aus der Bilanzierung

Diese zählt zu den Bewertungsvereinfachungsverfahren und beruht auf der Annahme, dass sich Zu- und Abgänge an Vorräten in etwa entsprechen. Die Bewertung erfolgt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Preis (Festmenge zu Festpreisen).

Zugänge werden sofort als Aufwand verbucht. Der Festwert gilt (Wahlrecht) nach § 240 Abs. 3 HGB für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (nicht für Handelswaren, unfertige und fertige Erzeugnisse), wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist (Festwerte dürfen nach Ansicht der Finanzverwaltung io Prozent der Bilanzsumme nicht übersteigen). Außerdem darf der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen. Dafür muss i.d.R. alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) vorgenommen werden. Bei bis zu io Prozent Erhöhung darf der Festwert beibehalten werden, über io Prozent Erhöhung muss eine Aufstockung erfolgen (Abschnitt 31 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien). Bei Preissenkungen im Umlaufvermögen muss in der Handelsbilanz nach dem strengen ?> Niederstwertprinzip und in der Steuerbilanz jedoch nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der Wert nach unten angepasst werden. Beim Anlagevermögen muss sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nur bei dauernder Wertminderung eine Korrektur nach unten erfolgen. Die Bewertung mit dem Festwert kann insbesondere bei folgenden Vermögensgegenständen vorkommen: Bahnanlagen, Beleuchtungsanlagen, Hotelbestecke, Hotelgeschirr sowie Hotelwäsche, Betriebs-und Geschäftsausstattung, Gerüst- und Schalungsteile, Rebstöcke im Weinbau, Werkzeuge und Werkzeugvorrichtungen, Verbrauchsstoffe (z.B. Brennstoffe, Kleinmaterial etc.).

ist gemäss § 240 Abs. 3 HGB eine Bewertungsvereinfachung für Vermögensgegenstände des Sachanla­gevermögens sowie der Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe, wenn diese regelmässig ersetzt werden, ihr Ge­samtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Grösse, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, er­folgt die Bewertung mit einem jährlich gleich bleibenden Wert, der, statt jährlich, alle drei Jahre durch Inventur zu überprüfen ist. Wird bei der Inventur ein um mehr als 10% abweichender Wert festgestellt, ist dieser als neuer Festwert anzusetzen. Siehe auch   Anlagevermögen (mit Literaturangaben).

Vorhergehender Fachbegriff: Festwertbewertung | Nächster Fachbegriff: Festwertrechnung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Sekundäre Kostenstelle | Unerlaubte Handlung | Schlechtleistung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon