Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

EU-Richtlinie

Siehe auch: EU-Verordnung

Rechtsgrundlage für die Rechtsangleichung im Gesellschaftsrecht ist Art. 54 Abs. 3 g des RomVertrages (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 3. 1957, BGB1. II, S. 766). Nach dieser Bestimmung haben »Rat und Kommission soweit erforderlich die Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des An. 58 Abs. 2, im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten«. Entsprechend dieser Regelung hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Richtlinien erlassen, um das Gesellschaftsrecht zu harmonisieren (Harmonisierung des Gesellschaftsrechts). Der Werdegang einer Richtlinie ist sehr langwierig. Zunächst wird durch einen Sonder Berater der Europäischen Gemeinschaft ein Vorentwurf zu dem anstehenden Rechtsgebiet angefertigt, über den die nationalen Regierungssachverständigen angehört werden. Sodann veröffentlicht die EGKommission einen Richtlinienvorschlag. Hierzu wird in der Regel die Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses sowie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments eingeholt. Sehr häufig ändert aufgrund dieser Stellungnahmen die Kommission ihren Richtlinienvorschlag, der erneut veröffentlicht wird. Mit den anschließenden Beratungen im Ministerrat endet der Werdegang einer Richtlinie zunächst, d. h. nach Entscheidung des Ministerrats wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie in der Bundesrepublik Deutschland im Teil II des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Die Richtlinie stellt kein unmittelbares Recht für jeden Bürger der Gemeinschaft dar, vielmehr ist sie an die Mitgliedstaaten direkt gerichtet. Diese haben die Aufgabe, innerhalb einer in der Richtlinie festgelegten Frist diese Richtlinie ins nationale Recht zu transformieren.

Richtlinien und Empfehlungen der EU-Bankengesetzgebung für den Einheitlichen Europäischen Binnenmarkt können 3 Bereichen zugeordnet werden: Das Bankrecht i. e. S. umfasst die spez. Bankrechtsrichtlinien (z.B. Bankrechtskoordinierungsrichtlinien), die Bankpublizitätsrichtlinien (Bankbilanzrichtlinie) und die Richtlinien, die das bankaufsichtsrechtliche Instrumentarium spezifizieren (z.B. Eigenmittel-, Solvabilitätsrichtli-nie). Der 2. Bereich umfasst das Börsen- und Investmentrecht, einschl. der Richtlinien zum Wertpapiergeschäft. Zum 3. Bereich gehören alle sonstigen bankrelevanten Richtlinien, die neben steuerlichen Aspekten auch Felder wie den Verbraucherschutz, das Wettbewerbsrecht und die Kapitalverkehrsliberalisierung betreffen.

Vorhergehender Fachbegriff: EU-Rat | Nächster Fachbegriff: EU-Richtlinien



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Geldkurs | Jugendhilfe | Erhebungseinheiten

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon