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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen

In der Gesundheitswirtschaft: authorization of medical facilities Ärztlich geleitete Einrichtungen (Polikliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe) können ähnlich wie Krankenhausärzte zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden, um Forschungszwecke zu ermöglichen oder bestimmte Patientengruppen zu versorgen. Polikliniken und psychiatrische Institutsambulanzen an psychologischen Universitätskliniken müssen ermächtigt werden. Psychiatrische Institutsambulanzen, Sozialpädriatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe können nur unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden. Die Ermächtigung erfolgt jeweils durch Zulassungsausschüsse. Das GKV-Modernisierungsgesetz hat insbesondere die Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus umfangreich erweitert. So können Krankenkassen oder ihre Landesverbände im Rahmen von Disease-Management-Programmen mit Krankenhäusern seit 2004 Verträge über ambulante Behandlungen schließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu Richtlinien erlassen, welche Leistungen Krankenhäuser erbringen dürfen und welche Qualifikationsanforderungen hierbei gestellt werden. Auch zur Behandlung hoch spezialisierter Leistungen und seltener Erkrankungen (Katalog in § 116 b Absatz 3 SGB V) können solche Verträge geschlossen werden. Die letztgenannten Vertragsmöglichkeiten wurden allerdings kaum genutzt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) entfällt nunmehr die Vertragskompetenz der Krankenkassen. Ein Krankenhaus ist künftig zur ambulanten Behandlung derim Katalog benannten Erkrankungen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Bundeslandes als geeignet bestimmt wurde; es erfolgt keine Bedarfsprüfung. Für die geeigneten Krankenhäuser gelten die in der vertragsärztlichen Versorgung vorgeschriebenen personellen und sächlichen Anforderungen entsprechend. Für ein transparentes Abrechungsverfahren zwischen den zur ambulanten Behandlung berechtigten Krankenhäusern und denKrankenkassen werden die Krankenhäuser mit dem GKV-WSG verpflichtet, die Abrechnungsvorgaben der vertragsärztlichen Versorgung einzuhalten. §§ 116 b–120 SGB V



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