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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

In der Gesundheitswirtschaft: Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle. Ihr obliegen unter anderem die Durchführung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV), z.B. die Abwicklung von über einer Million Abrechnungsvorgängen mit in- und ausländischen Stellen pro Jahr einschließlich des Beanstandungsverfahrens. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe der DVKA sind Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum 1. Juli 2008 Rechtsnachfolger der DVKA wird. Die Verbindungsstelle erfüllt beim Spitzenverband Bund eine eigenständige und klar abgrenzbare Funktion, die sich von den übrigen Verbandsaufgaben hinsichtlich der Struktur und der operativen Verantwortung grundlegend unterscheidet, und ist weitgehend organisatorisch selbstständig. (§ 219 a SGB V) In der Gesundheitswirtschaft: Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle. Ihr obliegt unter anderem die Durchführung von EU-Recht und die Umsetzung der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV), z.B. die Abwicklung von über einer Million Abrechnungsvorgängen mit in- und ausländischen Stellen pro Jahr einschließlich des Beanstandungsverfahrens. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe der DVKA sind Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum 1. Juli 2008 Rechtsnachfolger der DVKA wird. Die Verbindungsstelle erfüllt beim Spitzenverband Bund eine eigenständige und klar abgrenzbare Funktion, die sich von den übrigen Verbandsaufgaben hinsichtlich der Struktur und der operativen Verantwortung grundlegend unterscheidet und ist weitgehend organisatorisch selbstständig. § 219 a SGB V www.dvka.de



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