Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit — oder auch Strafmündigkeit — beginnt mit dem 14. Geburtstag eines Kindes.
Begeht ein Kind davor eine Straftat, ist ein Strafverfahren wegen mangelnder Deliktsfähigkeit einzustellen.
Hat der Täter zur Tatzeit das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, ist er bedingt deliktsfähig. In dieser Altersgruppe kommt eine Bestrafung dann in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit sittlich und geistig so weit gereift war, dass er das Unrecht der Tat einsehen und nach dieser Einsicht hätte handeln können. Hat der Täter das 18. Lebensjahr vollendet, ist er für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann aber noch das mildere Jugendstrafrecht Anwendung finden, wenn der Täter nicht seinem Alter gemäß gereift ist und deshalb nur bedingt in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen. Im Strafverfahren gibt die Jugendgerichtshilfe unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Täters zu dieser Frage eine Stellungnahme ab. Die Entscheidung, ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet, bleibt im Einzelfall dem Jugendrichter vorbehalten.
§§ 19 StGB; 1, 3 JGG

allgemein die Fähigkeit, schuldhaft ein Delikt zu begehen. Beginnt im Zivilrecht mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Für einen durch eine unerlaubte Handlung begangenen Schaden ist nicht verantwortlich (deliktunfähig), wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer im Zustand der nicht selbst verschuldeten Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt. Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat oder taubstumm ist, ist nur dann verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung schon die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Im Strafrecht Schuldfähigkeit, speziell im Jugendstrafrecht Strafmündigkeit.

die Fähigkeit, eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung schuldhaft (Verschulden) zu begehen; D. fehlt bei Zurechnungsunfähigkeit. Im Strafrecht beginnt D. ab 14., im Zivilrecht grundsätzlich ab 18. Lebensjahr, jedoch zwisschen 7. und 18. Lebensjahr beschränkt deliktsfähig, wenn erforderliche Einsicht vorhanden (§§ 827, 828 BGB). - Vgl. auch Billigkeitshaftung. Jugendgerichtsgesetz, Strafmündigkeit.

. 1. Im Zivilrecht setzt eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung i.d.R. Verschulden voraus. Schuldhaft kann nur handeln, wer deliktsfähig (zurechnungsfähig) ist. Ähnlich wie die Geschäftsfähigkeit entwickelt sich die
D. des Menschen in 3 Etappen (§ 828 BGB), a) Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist das Kind deliktsmfähig. Ebensowenig ist derjenige, der im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat, für den Schaden verantwortlich (§ 827 BGB). Der deliktsunfähige Schädiger kann aber unter den Voraussetzungen des § 829 BGB aus Billigkeitsgründen zum Schadensersatz herangezogen werden, b) Ein Minderjähriger ab 7 Jahren - Gleiches gilt für einen Taubstummen - ist deliktsfähig, wenn er im Zeitpunkt der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (bedingte Deliktsfähigkeit). Diese Einsicht setzt einen geistigen Entwicklungsstand voraus, der es dem Minderjährigen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen u. zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen, c) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt die volle Deliktsfähigkeit. Wer also als Volljähriger schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig eine unerlaubte Handlung begeht, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Im Strafrecht ist D. gleichbedeutend mit Strafmündigkeit.

ist die Fähigkeit, verantwortlich ein Delikt zu begehen. Sie setzt Schuldfähigkeit (Verantwortlichkeit, Strafmündigkeit, Zurechnungsfähigkeit) voraus. Im Privatrecht ist der Mensch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht (§ 828 I BGB) und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs nur nach dem Maß seiner Einsichtsfähigkeit (§ 828 III BGB) verantwortlich, im Strafrecht ist er mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs straf- mündig. Kinder sind im Straßen- und Schienenverkehr erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahrs deliktsfähig (§ 828 II BGB). Lit.: Schäfer, S., Die Deliktsfähigkeit juristischer Personen, 2001

Verschuldensfähigkeit.

Eine Straftat und regelmäßig auch eine zu Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung kann nur schuldhaft begangen werden; das Verschulden setzt D. voraus.

1.
Zivilrechtlich ist für einen durch eine unerlaubte Handlung angerichteten Schaden nicht verantwortlich, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ferner wer im Zustand der nicht selbstverschuldeten (Rausch!) Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt (§§ 828 I, 827 BGB). Bei einem nicht vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall (nicht bei der Beschädigung eines geparkten PKW im Spiel) beginnt die D. (und damit auch die Anrechnung etwaigen Mitverschuldens) erst mit Vollendung des 10. Lebensjahrs (§ 828 II BGB). Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für eine unerlaubte Handlung nicht verantwortlich, wenn er bei deren Begehung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 III BGB). Wer danach für einen Schaden nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern Schadensersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten zu erlangen ist, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadlosigkeit erfordert (z. B. reicher Sechsjähriger verletzt Spielkameraden durch Steinwurf; § 829 BGB, sog. Billigkeitshaftung).

2.
Im Strafrecht spricht man von D. insbes. im Jugendstrafrecht i. S. strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Strafmündigkeit). Nach § 19 StGB ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt war (Kind). Ein Jugendlicher, d. h. ein zur Tatzeit 14-, aber noch nicht 18-Jähriger ist bedingt verantwortlich, nämlich wenn er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; § 1 II, § 3 JGG (im Einzelnen Strafmündigkeit). Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit für die danach begangenen Straftaten mit der Maßgabe, dass Sondervorschriften für Heranwachsende, d. h. noch nicht 21-Jährige, gelten.




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