Computer

Computer sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken und das hat sich auch in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Der Einsatz bzw. die Überlassung von Computern und Computerprogrammen berührt Fragestellungen aus so unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem bürgerlichen Recht, dem Strafrecht, dem Urheberrecht und dem Datenschutzrecht.
Die Gesamtheit dieser rechtlichen Fragen wird durch den Begriff Computerrecht umfasst, und zwar sowohl bezüglich der Hardware (technische Elemente wie Rechner, Drucker, Monitor, Tastatur) als auch der Software (Computerprogramme).
Den wichtigsten Teil des Computerrechts stellt der Bereich der Verträge über Hardware, Standard- und Individualsoftware sowie über komplette EDV-Pakete dar.
Vertragsarten bei der Hardware
Beim Erwerb von so genannter Standardhardware schließt der Verbraucher (Anwender) einen Kaufvertrag ab.
Von Standardhardware spricht man, wenn die Hardware von Käufer und Verkäufer konkret festgelegt wurde (z.B. ein bestimmtes Gerät im Schaufenster) oder sich die Vertragsparteien darauf beschränken, die Kaufsache nach technischen Eigenschaften wie Typ, Größe, Leistungsdaten usw. zu beschreiben (z. B. Prospektkauf). Das beim Erwerb von Standardhardware geltende Kaufvertrags-recht sieht bei Mängeln keine Nachbesserung vor, sondern lediglich das Recht auf Wandelung (damit wird der Vertrag rückgängig gemacht) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Meist wird jedoch durch die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Nach-besserungsrecht des Verkäufers vereinbart und das Recht des Käufers auf Wandelung oder Minderung ausgeschlossen. Wenn eine Nachbesserung allerdings zum wiederholten Mal scheitert, fällt dem Käufer trotzdem ein Recht auf Wandelung oder Minderung zu.
Im Gegensatz zur Standardhardware handelt es sich bei der Individualhardware um speziell zusammengestellte komplexe Datenverarbeitungssysteme oder individuell hergestellte Hardwarekomponenten.

Bei einem Vertrag über die Lieferung von Individualhardware kommt das Werkvertragsrecht zur Anwendung, weil der mit der Lieferung beauftragte Unternehmer hier einen bestimmten Erfolg schuldet. Ist das gelieferte Werk fehlerhaft, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. Dieser Nachbesserungsanspruch besteht auch dann, wenn der Hardware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Der Auftraggeber sollte dem beauftragten Unternehmer darin eine angemessene Frist setzen und dies mit der Androhung verknüpfen, das Werk insgesamt abzulehnen. Kommt der Unternehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht fristgemäß nach, so hat der Besteller die Möglichkeit, den Werkvertrag zu wandeln oder zu mindern.
§§ 433 ff., 631 ff. BGB
Verträge über die Überlassung von Software
Auch im Softwarebereich wird zwischen Standard- und Individuallösungen unterschieden. Standardsoftware ist eine für eine große Anzahl von Anwendern hergestellte Software, bei deren Produktion die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Käufers keine Rolle gespielt haben. Individualsoftware hingegen wird gesondert nach dem Wunsch des Bestellers erstellt. Um Individualsoftware handelt es sich auch, wenn eine Standardsoftware gegen Entgelt auf die speziellen Bedürfnisse des Anwenders abgestimmt wird.

Ein Vertrag über den Erwerb von Standardsoftware setzt sich aus kaufvertraglichen und lizenzvertraglichen Elementen zusammen. Ist die vom Käufer erworbene Standardsoftware mangelhaft, so können kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Ein Vertrag über die Herstellung von Individualsoftware ist nach dem Werkvertragsrecht zu beurteilen.
§§ 433 ff, 631 ff. BGB

Verträge über EDV-Systeme
Erwirbt ein Anwender ein handelsübliches, komplettes EDV-System (bestehend aus Hardware, Betriebssystem und Anwendungssoftware), so schließt er damit mehrere Kaufverträge ab. Diese einzelnen kaufvertraglichen Vereinbarungen sind getrennt zu betrachten. Wenn also z. B. nur der Computerbildschirm nicht funktioniert, berechtigt dies den Käufer nicht, das gesamte EDV-Paket an den Verkäufer zurückzugeben. Beauftragt man dagegen einen Unternehmer mit der Herstellung von Individualsoftware unter Verwendung bestimmter Hardware, liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form eines Werkvertrags vor. Dann steht bzw. fällt der gesamte Vertrag mit der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Komponenten.
Urheberrechtsschutz
Computerprogramme sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Nur den Rechtsinhabern steht es zu, sie zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten. Wird ein Computerprogramm in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen, ist der Arbeitgeber der Rechtsinhaber. Dritte dürfen ein Programm nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigen, bearbeiten oder verbreiten. Wird dagegen verstoßen kann der Rechtsinhaber 0 Schadenersatz oder die Herausgabe des Gewinns von demjenigen fordern, der die Raubkopie hergestellt, bearbeitet oder verbreitet hat; verlangen, dass die Raubkopien vernichtet werden.
§ 69a—g UrhG

Computerbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs in rechtswidriger Weise beeinflusst und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, macht sich strafbar. Eine solche Manipulation kann durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder durch unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenbearbeitungsvorgangs geschehen. Einen Computerbetrug begeht also ebenfalls, wer mit gefälschten Codekarten oder den zugehörigen Geheimnummern unrechtmäßig Geld abhebt oder wer unter Ausnutzung der Programmkenntnis computergesteuerte Spielautomaten leer spielt.
§ 263a StGB
Computersabotage
Die absichtliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, wird als Computersabotage bestraft. Die Störungshandlungen können in einer Veränderung, Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung von Daten, einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers bestehen.

Auch durch den Einsatz von Computerviren kann eine Computersabotage begangen werden. Computerviren sind Programme, die in rechtswidriger Weise in einen Computer eingespeist werden. Sie sollen andere Programme infizieren oder aber vom Nutzer des Rechners nicht gewünschte Funktionen ausführen. Werden durch Computerviren Daten zerstört, liegt eine Computersabotage vor.
§ 303b StGB
Rechtswidrige Datenveränderung
Mit diesem Tatbestand ist ähnlich wie bei der Computersabotage das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten unter Strafe gestellt, allerdings in weniger schweren Fällen. Dabei ist es unerheblich, ob die beschädigten Daten besonders gesichert sind.
§ 303a StGB
Ausspähen von Daten
Informationen, die in Daten verkörpert sind, genießen vor dem Zugriff Dritter gesetzlichen Schutz. Wer also sich oder einem anderen unbefugt Daten verschafft (Hacker), die nicht für ihn bestimmt sind, macht sich strafbar.
Das gilt aber nur, wenn die Daten gegen unberechtigten Zugang gesichert sind. Diese Datensicherung kann in unterschiedlicher Weise, z. B. durch die Verwendung von Passwörtern, erfolgen. Unter strafrechtlichem Gesichtspunkt ist es wichtig, dass der unbefugte Datennutzer erkennen kann, dass er sich unberechtigt Datenzugang verschafft.
§ 202a StGB
Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Internet, Kaufvertrag, Werkvertrag


Raubkopieren von Software — eine Straftat
Raubkopien herzustellen ist kein Kavaliersdelikt.
* Wer Raubkopien von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen herstellt, verkauft oder an Dritte vergibt, macht sich strafbar (§ 106 UrhG).
* Wer einem Dritten eine Diskette übergibt, damit dieser für ihn eine Raubkopie eines Programms anfertigt, macht sich der Beihilfe zu einer Straftat schuldig (§ 106 UrhG).
* Wer auf Bestellungen hin Raubkopien fertigt und diese verkauft, macht sich einer gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung und damit einer Straftat schuldig (55 106, 108a UrhG).

(Rechner) ist das in der zweiten Hälfte des 20. Jh.s entwickelte System von elektrischen Schaltungen zur Behandlung umfangreicher Aufgaben der Datenverarbeitung. Lit.: CompR hg. v. Schneider, J., 6. A. 2004; Computerrechts-Handbuch (Lbl.), hg. v. Kilian, W./Heussen, B. , 22. A. 2004; Irlbeck, I, Computerlexikon, 4. A. 2002; Irlbeck/Langenau/Mayer, Computer-Englisch, 4. A. 2002; Junker, A./Benecke, M., Computerrecht, 2. A. 2003; Junker, A., Die Entwicklung des Computerrechts, NJW 2006, 2819; Marberth-Kubicki, A., Computer- und Intemetstrafrecht, 2005

(Vertrag) Software. S. a. Urheberrecht, unlauterer Wettbewerb (2 b, e).




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