Berufsschulen

unterrichten Jugendliche, die Auszubildende (Berufsausbildungsverhältnis) sind, sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder arbeitslos sind. Sie dienen auch der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Der Unterricht wird i. d. R. als Teilzeit-Unterricht als Blockunterricht erteilt. Die Berufsschulpflicht dauert bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses. B. haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung zu vertiefen und eine fachtheoretische, berufsfeldbezogene Grund- und Fachbildung zu vermitteln (s. a. berufsbildende Schulen; Schule).

Im Arbeitsrecht :

Nach dem Ende der Grundschulpflicht, gelegentlich auch nach dem Besuch weiterführender Schulen, beginnt die Berufsschulpflicht. Ihr Beginn, Dauer u. Ende ist in Land-Ges. geregelt (Übers. bei Nipperdey, ArbeitsR Nr. 427ff.). Danach erfolgt die Berufsausbildung durch die B. u. durch den Betrieb, wobei naturgemäss die B. vor allem die theoretische Ausbildung übernimmt. Neben der Vermittlung fachl. Kenntnisse soll die B. die Allgemeinbildung der Jugendl. ergänzen. Der AG hat während der -\' Arbeitszeit den Jugendl. u. den über 18 Jahre alten Berufsschulpflichtigen, sowie den aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages Beschäftigten unter Fortzahlung der Vergütung die erforderliche Zeit zum Besuch der B. zur Verfügung zu stellen (§ 9, 10 JArbSchG; § 7, 12 BBiG). Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen, 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, 2. an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit einschliesslich der Pausen von mind. 5 Stunden, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmässigen Unterricht von mind. 25 Stunden an mind. 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig. Die Unterrichtszeit in der B. einschl. der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet; B-Tage mit 5 Stunden Unterrichtszeit mit 8 Stunden, B-Wochen mit 25 Stunden mit 40 Stunden, im übrigen mit der Unterrichtszeit einschl. der Pausen (§ 9 II JArbSchG; § 12 BBiG). Ist die tägliche Arbeitszeit auf weniger als 8 Std. verkürzt, so wird sie nicht auf den Folgetag angerechnet (Zmarzlik ZTR 92, 506). Findet die Berufsschule sonnabends statt und hat der Auszubildende während der ganzen Woche gearbeitet, hat er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (AP 2 zu § 13 JugArbSchG). Dagegen besteht kein Anspruch des Auszubildenden, auch das Berichtsheft während der Arbeitszeit führen zu dürfen (AP 1 zu § 6 BBiG). Eine Kürzung der Arbeitsvergütung (Ausbildungsvergütung) aus Anlass des B.-Besuches ist unzulässig (§ 9 III JArbSchG). Kein Vergütungsanspruch besteht dann, wenn im Betrieb die Arbeit, etwa aus Anlass eines Volksfestes, ausfällt (AP 3 zu § 13 JugArbSchG). Nach mehreren LandesGen haben die AG die Berufsschulpflichtigen zur B. anzumelden, nach allen haben sie für den regelmässigen Besuch zu sorgen. Ein Fahrtkostenerstattungsanspruch gegen den AG besteht nicht (AP 1 zu § 6 BBiG). Nach einigen LandesGen haben die AG auch den Berufsschulberechtigten den Besuch der B. zu gestatten.

ist die Bildungsanstalt, in der ein Schüler nach erfüllter Volksschulpflicht unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung unterrichtet und erzogen wird. Die B. ist grundsätzlich öffentliche Schule. Die regelmäßig bis zum 18. Lebensjahr zu besuchende B. ist herkömmlich Teilzeitschule an ein oder zwei Tagen pro Woche. Lit.: Clement, U., Berufliche Bildung zwischen Erkenntnis und Erfahrung, 2003




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