Ausschluss

Ausschliessung von Gesellschaftern, von Richtern; a. Verein.

1.
von Amtspersonen. In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter oder dessen Angehöriger oder Vertreter ist, ferner wer Angehöriger eines Vertreters ist, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit gutachtlich oder sonstwie tätig geworden ist (§ 20 VwVfG, § 82 AO).

2.
von Gerichtspersonen. Wegen naher persönlicher Beziehungen zu dem Rechtsstreit kann ein Richter von der Ausübung seines Richteramts in einer bestimmten Sache ausgeschlossen sein, insbes. wenn er oder ein naher Angehöriger verletzt oder sonst sachbeteiligt ist oder in gewissen Fällen wegen seiner früheren Mitwirkung im Verfahren; vgl. § 41 ZPO, §§ 22, 23 StPO, § 54 II VwGO, § 51 II FGO, § 60 II SGG, § 6 FamFG. Im Gegensatz zur Ablehnung bedarf die A. keiner Entscheidung. Ebenso wie ein Richter können Urkundsbeamte (§ 49 ZPO, § 31 StPO), ähnlich Gerichtsvollzieher (§ 155 GVG) ausgeschlossen sein; bei anderen (Sachverständige, Schiedsrichter, Dolmetscher) führt ein A.grund zur Ablehnung. Die - prozessrechtlich nicht vorgesehene - A. eines Staatsanwalts kann dienstrechtlich geboten sein. Die unzulässige Mitwirkung des StA kann - wie stets die eines ausgeschlossenen Richters (vgl. z. B. § 338 Nr. 2 StPO) - die Revision begründen.




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