Arbeitsamt

Behörde, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aus dem Jahre 1969 die folgenden Aufgaben hat: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (beides ausschließlich, niemand sonst darf diese Tätigkeiten ausüben), Förderung der Berufsbildung, Hilfeleistung bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung der Arbeitslosenversicherung (§3 AFG) und neuerdings auch Zahlung des «• Kindergeldes. Das Arbeitsamt im engeren Sinne ist nur die unterste Behörde. Ihm übergeordnet sind die Landesarbeitsämter der einzelnen Bundesländer. Diese wiederum unterstehen der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, die eine Körperschaft des -»öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist, deren Organe zu je einem Drittel von Vertretern der -»Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie des Bundes und der Länder gebildet werden.

unterste nachgeordnete Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Aufgaben: Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenversicherung, Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes (Schwerbeschädigte). Die Tätigkeit des A.s ist unentgeltlich. Landesarbeitsamt.

Arbeitsverwaltung.

Im Arbeitsrecht:

Es führt als unterste Instanz der BAnstArb, im Rahmen seiner örtl. Zuständigkeit deren Aufgaben (Arbeitsbehörde) durch. Die ihnen übergeordneten Landesarbeitsämter sind ihre Aufsichtsbehörden. Daneben befassen diese sich mit überörtl. Aufgaben der BAnstArb.

ist die ältere Bezeichnung für die mit der Arbeitsberatung und der Arbeitsvermittlung befasste unterste organisatorische Einheit (Agentur für Arbeit) der Bundesagentur für Arbeit (§§ 29ff. SGB III). Lit.: Isele, M., Kursbuch Arbeitsamt, 1997

Seit 1.1. 2004 örtliche Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 368 SGB III. Die örtlichenAgenturen sind die Stellen, die im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist aber insgesamt eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die durch die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften ausgeübt wird. Den örtlichen Agenturen selbst obliegt die Aufgabe der aktiven Arbeitsförderung sowie die Wahrnehmung der sonstigen Verwaltungsaufgaben nach dem SGB III.

war vor dem 1. 1. 2004 die Bezeichnung für die jetzige Agentur für Arbeit; s. a. Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherung für Arbeitsuchende.




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